Nachhaltigkeitsleitfaden HH
4.4 Anforderungen an emissionsarme Transportdienstleistungen – PDF-Seite 61
61 – Anforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit
4.4.1 Rahmung durch das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs- Gesetz
Das Gesetz regelt verbindliche Anforderungen an ein „sauberes Fahrzeug“ und definiert die gesetzlich einzuhaltenden Mindest quoten67.
1Mitte 2021 ist das Gesetz über die Beschaffung Sauberer Stra ßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG) des Bundes in Kraft ge treten65.2Es dient der Umsetzung der Europäischen Richtlinie (EU) 2019/1161 (Clean Vehicles Directive).
1Mit Ausnahme der öffentlichen Dienstleistungsaufträge gilt es für Vergaben ab Erreichung des EU-Schwellenwerts (vgl. Verweis auf VgV bzw. SektVO in § 3 Nr. 1 und Nr. 3 SaubFahrzBeschG).2Für die öffentlichen Dienstleistungsaufträge regelt das Gesetz spezifische Schwellenwerte des geschätzten Jahresdurchschnitts wertes des Auftrages bzw. der jährlichen öffentlichen Personen verkehrsleistung (vgl. § 3 Nr. 2 SaubFahrzBeschG).
1Erfasst vom Anwendungsbereich des Gesetzes sind nicht nur der unmittelbare Kauf, das Leasing und die Anmietung der als „sauber“ definierten Straßenfahrzeuge der Klassen M1, M2 und M3 sowie N1, N2 und N366.2Zu berücksichtigen sind die Vorgaben auch, wenn die folgenden – im Gesetz definierten – Transport- oder Beförderungsdienstleistungen beschafft werden:
1Die im SaubFahrzeugBeschG enthaltenen (Mindest-)Quoten be ziehen sich auf die gesamte Beschaffungstätigkeit des jeweiligen öffentlichen Auftraggebenden.2Im Hinblick auf die Länder ist die Einhaltung der Mindestziele auf sämtliche Beschaffungsvorgänge im jeweiligen Land, d. h. alle öffentlichen Auftraggebenden oder Sektorenauftraggebende innerhalb des jeweiligen Landes, be zogen (vgl. § 5 Abs. 2 SaubFahrzeugBeschG).
• Öffentlicher Verkehr (Straße) (CPV 60112000-6)
• Personensonderbeförderung (Straße) (CPV 60130000-8)
• Bedarfspersonenbeförderung (CPV 60140000-1)
• Abholung von Siedlungsabfällen (CPV 90511000-2)
• Postbeförderung auf der Straße (CPV 60160000-7)
Die Länder haben hierbei die Einhaltung der Mindestziele durch die öffentlichen Auftraggebenden und Sektorenauftraggebenden zu überwachen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 SaubFahrzeugBeschG).
• Paketbeförderung (CPV 60161000-4)
• Postzustellung (CPV 64121100-1)
• Paketzustellung (CPV 64121200-2)
165 Die Regelung des § 68 VgV ist in diesem Zuge weggefallen.266 Eine tabellarische Übersicht der Fahrzeugtypen inkl. der jeweiligen Definitionen ergibt sich aus: „SaubFahrzeugBeschG – Leitfaden für Vergabestellen“, Fassung Mai 2022 des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr, vgl. https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/G/cvd-leitfaden-fuer-vergabestellen-saubfahrzeugbeschg.pdf?__blob=publicationFile.367 Einen tabellarischen Überblick über die einzuhaltenden Mindestquoten findet sich in: „SaubFahrzeugBeschG – Leitfaden für Vergabestellen“, Fassung Mai 2022 des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr, vgl. https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/G/cvd-leitfaden-fuer-vergabestellen-saubfahrzeugbeschg.pdf?__blob=publicationFile.