Nachhaltigkeitsleitfaden HH
10.2 Relevante Gütezeichen und weitere Informationen – PDF-Seite 239
Lacke und Farben
147 – Anhang I
Ökologische und soziale Nachhaltigkeitsaspekte bei der Be schaffung
10.2 RELEVANTE GÜTEZEICHEN UND WEITERE INFORMATIONEN Für viele der Produktgruppen aus dieser Warengruppe bieten die staatlichen Typ-I-Umweltzeichen142 wie insbesondere Blau er Engel, EU-Umweltzeichen oder Nordic Swan eine sehr gute Orientierungshilfe.
Um die Umwelt und die Gesundheit zu schützen, sind bei der Beschaffung deshalb die folgenden Aspekte zu beachten, die im weiteren Kapitel anhand von konkreten Vorgaben für die Ver gabeunterlagen konkretisiert werden.
1Sicherheitsdatenblätter sind für die Produkte dieser Warengrup pe ein sehr wichtiges Informationsmedium.2Sie geben zum einen Auskunft über die Zusammensetzung und den Gehalt an „ge fährlichen“ Stoffen.3Zum anderen enthalten sie die notwendigen Hinweise zum sachgerechten Umgang, die sowohl bei der kon kreten Anwendung als auch bei der Ausarbeitung entsprechender Arbeitsanweisungen zu berücksichtigen sind.4Die Anforderung an die Anbieter/Lieferanten, aktuelle Sicherheitsdatenblätter verfügbar zu machen, ist ungeachtet der grundlegenden Rechts pflichten der Lieferanten143 deshalb an verschiedenen Stellen im Beschaffungsprozess immer wieder hilfreich und notwendig.
• Bei Lacken und Farben sind vorrangig Produkte zu beschaffen, die nicht als „gefährlich“ gemäß der CLP-Verordnung141 eingestuft wurden.
• Auch sollten in ihren Rezepturen nach Möglichkeit keine Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften zur Verwendung kommen.
• Weitere generell mit Blick auf die Schadstoffe zu beachtende Aspekte sind:
• Vermeidung organischer Lösemittel,
• Verzicht auf Farben mit schwermetallhaltigen Pigmenten oder problematischen Weichmachern.
• Gerade bei der Beschaffung und Verwendung größerer Farbmengen sollten Mehrweggebinde oder Gebinde aus Rezyklatmaterialien genutzt werden.
1141 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.2142 Vgl. dazu den Abschnitt 4.5.1 des Nachhaltigkeitsleitfadens.3143 Nach den chemikalienrechtlichen Vorgaben ist einem gewerblichen Anwender (und um einen solchen handelt es sich beim staatlichen Bedarfsträger in der Regel) spätestens bei der erstmaligen Lieferung ein normgerechtes Sicherheitsdatenblatt kostenlos in der Amtssprache des jeweiligen Landes zur Verfügung zu stellen.4Diese Rechtspflicht besteht nicht, wenn das Gemisch (also die Farbe als Ganzes) nicht als „gefährlich“ eingestuft ist.5Allerdings erstellen die meisten Hersteller auch für diese Produktvarianten auf freiwilliger Basis entsprechende Sicherheitsdatenblätter