Nachhaltigkeitsleitfaden HH
ANHANG V: UMGANG MIT CHEMIKALIEN UND GEFÄHRLICHEN STOFFEN – PDF-Seite 340
10 – Anhang V
Um überprüfen zu können, ob gegebenenfalls zugelassene Aus nahmen auch tatsächlich ausschließlich für die spezifischen Funk tionalitäten genutzt werden, kann dann weitergehend eingefordert werden:
1funktionalen Bauteilen (insbesondere in den Leiterplatten) noch eine Reihe dieser „Kandidatenstoffe“.2In diesen Fällen kann es sachgerecht sein, die entsprechenden Bauteile18 von der An forderung auszunehmen.
Der Nachweis erfolgt hier im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über eine entsprechende Anbietererklärung.
Auf Anforderung der Beschaffungsstelle sind für alle Stoffe, die eine gefährliche Eigenschaft besitzen, für die im Rahmen der produktgruppenspezifischen Beschaffungsvorgaben eine Ausnahme von dem grundlegenden Beschaffungsverbot (von den allgemeinen Vorgaben der Tabelle 1) formuliert wurde, der chemische Name des zugesetzten Stoffes, die entsprechende EC-Nummer (falls nicht vorhanden die CAS-Nummer), die Funk tion des jeweiligen Stoffes im Produkt sowie die Konzentration im (End-)Produkt zu benennen.
1Anforderungen, die nochmals weitergehend auch mögliche Ver unreinigungen in den Produkten, die nicht Bestandteil der Re zepturen sind, erfassen (wie beispielsweise Restgehalte an den sogenannten PAKs19) oder aber andere gegebenenfalls prob lematische Eigenschaften adressieren, wie beispielsweise eine begrenzte Abbaubarkeit oder die Freisetzung von Emissionen unter bestimmten Umfeldbedingungen in ein bestimmtes Um weltmedium, erfordern regelmäßig einschlägige Labortests.2Diese sind dann für die jeweiligen Bedingungen meist sehr spezifisch vorzugeben und ihre Ergebnisse bedürfen einer fachkundigen Einordnung und Interpretation.3Damit werden hier regelmäßig die Grenzen eines „einfachen“ Informationsaustausches zwischen den Beschaffungsstellen und den Anbietenden erreicht20 und
Bei der Beschaffung von „gegenständlichen“ Erzeugnissen kann und sollte generell gefordert werden:
• Die Erzeugnisse16 enthalten keine Stoffe, die nach Art. 59 der REACH-Verordnung als besonders besorgniserregend auf der EU-Kandidatenliste (SVHC-Liste) geführt werden17.
Insbesondere komplexere technische Geräte, wie zum Beispiel IT-Komponenten und Ähnliches, enthalten derzeit in einzelnen
116 Bei diesen allgemeinen Formulierungsvorgaben ist der Term „Erzeugnisse“ bei der Übertragung auf die Beschaffung konkreter „körperlicher Produkte“ (=Erzeugnisse) durch die entsprechenden Produkt gruppenbezeichnungen zu ersetzen.217 Helpdesk - Datenbank Kandidatenliste - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (reach-clp-biozid-helpdesk.de).318 Im Sinne von REACH handelt es sich bei diesen Bauteilen jeweils um einzelne Erzeugnisse.4Bei der Formulierung von Ausnahmen sollte dabei restriktiv vorgegangen werden, d. h. sie sind sehr eng auf wenige Bauteile zu beschränken und es sollte sich nur um Bauteile handeln, die nicht in einem direkten Kontakt mit den Anwendern und/oder der Umwelt kommen (also eben z. B. eine Leiterplatte o. Ä.).519 Dies ist die Stoffgruppe der polyzyklischen Kohlenwasserstoffe („Aromaten“), von denen viele problematische Eigenschaften besitzen.6Sie können als Verunreinigungen aus den verfahrenstechnischen Produktionsabläufen in die Gemische gelangen.720 Die in vielen Fällen beide nicht über die hier notwendigen vertieften Spezialkenntnisse verfügen (können).