Nachhaltigkeitsleitfaden HH
3.1 Verortung von Nachhaltigkeitsaspekten – PDF-Seite 19
19 – Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten im Vergabeverfahren
1zu dokumentieren.2Weitere Hinweise zu Vertragsstrafen finden sich in Ziffer II.7.8 HmbVgRL.
(ZVB) sowie die Vertragsstrafe nach § 11 Nr. 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B (VOL/B).
Die nachfolgenden Muster-Klauseln dienen insoweit als Empfeh lung und müssen im Einzelfall auf die jeweilige Vergabe angepasst werden.
14. Die vorstehend festgelegte Vertragsstrafe tritt neben die anderen Vertragsstrafen Vereinbarungen.2Schadensersatzansprüche bleiben unberührt; Vertragsstrafen werden auf die Schadensersatzansprüche angerechnet.
Vertragsstrafe:
5. Der Anspruch auf eine vereinbarte Vertragsstrafe erlischt erst nach vorbehaltlos geleisteter Schlusszahlung.“
„1. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, wenn er schuldhaft gegen eine der nachfolgenden Verpflichtungen verstößt:
Sonderkündigungsrecht:
a) [hier müssten die konkreten vertraglichen Pflichten, beispiels weise die Anforderungen an die zu liefernden Gegenstände, beschrieben werden; beispielsweise auch durch Verweis auf einzelne Ziffern im Leistungsverzeichnis.]
„Die Auftraggeberin kann den Vertrag fristlos kündigen oder von ihm zurücktreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Unterauf tragnehmer (Nachunternehmer) schuldhaft gegen eine oder mehrere der nachfolgend aufgeführten, ihm obliegenden, Anforderungen oder Verpflichtungen verstößt:
b) […]
a) [muss im konkreten Einzelfall eingetragen werden]
Dies gilt auch dann, wenn der Verstoß von einem seiner Unterauf tragnehmer (Nachunternehmer) zu vertreten ist.
b) […]
2. Die Vertragsstrafe beträgt je Verstoß … Prozent11 der Abrech nungssumme.
Weitere Kündigungs-/Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.“
Hinweis für die Vergabestellen
13. Die Summe aller zu zahlenden Vertragsstrafen wird auf maximal 5 Prozent der Abrechnungssumme begrenzt.2Berücksichtigt werden hierbei nicht nur die Vertragsstrafen nach Ziffer 1, sondern auch die Vertragsstrafen nach Ziffer 7 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen
1Bei der Festlegung der Höhe der Vertragsstrafe pro einzelnem Verstoß ist die Angemessenheit zu beachten.2Hierbei muss kon kret – je nach Bedeutung der jeweils abgesicherten vertrag
11 Der Vergabevordruck Nr. 7 zur HmbVgRL (Anlage II) sieht in Ziffer 7.2 vor, dass die Vertragsstrafe je Verstoß bis zu 1 % der Abrechnungssumme betragen kann.