Nachhaltigkeitsleitfaden HH
10.7 Dachanstriche und Bitumenkleber – PDF-Seite 247
Lacke und Farben
155 – Anhang I
10.7.2 Vorgaben für die Leistungsbeschreibung
10.7.3 Vorgaben für die Zuschlagskriterien
Hierzu enthält der Leitfaden keine verpflichtenden Vorgaben.
Im Rahmen der Leistungsbeschreibung sind die folgenden Pro duktvorgaben aufzunehmen155:
Hinweis: Bei größerem Mengenbedarf und entsprechend zügi gem Verbrauch durch die Bedarfsträger kann geprüft werden, ob eine Anlieferung in Mehrweggebinden als umweltentlastende Variante mit entsprechender Gewichtung als Zuschlagskriterium aufgenommen wird.
• Der Gehalt der Bitumenemulsionen an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC)156 darf 1 Gewichtsprozent bezogen auf das fertige Produkt nicht überschreiten.
• Produkte, die Alkylphenolethoxylate enthalten, dürfen den Bitumenanstrichen oder -klebern nicht zugesetzt werden.
10.7.4 Spezifische Vorgaben für die Ausführungsbedingungen
• Der maximale Gehalt an Formaldehyd darf 500 ppm nicht überschreiten.
Keine spezifischen Vorgaben.
10.7.5 Spezifische Vorgaben für die Eignungskriterien
1Nachweis: Zum Nachweis legt der Anbieter eine Hersteller erklärung vor, in der dieser für jeden einzelnen Punkt der vorstehenden Anforderungen deren Einhaltung erklärt.2Wei ter macht er die entsprechende Produktzusammensetzung verfügbar.3Darüber hinaus sind bereits mit dem Angebot die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung zu stellen.
Keine spezifischen Vorgaben.
10.7.6 Quellen und Dokumente
Blauer Engel für Dachanstriche und Bitumenkleber (DE-UZ 115, Ausgabe 2011) – dieses Umweltzeichen ist derzeit am Markt nicht (mehr) verfügbar, auf die Inhalte kann dessen ungeachtet weiter zurückgegriffen werden.
1155 Aus: Blauer Engel für Dachanstriche und Bitumenkleber (DE-UZ 115, Ausgabe 2011); vgl: https://produktinfo.blauer-engel.de/uploads/criteriafile/de/DE-UZ%20115-201104-de%20Kriteri en-2020-01-03.pdf).2156 Als flüchtige organische Verbindungen gelten nach der 31. BImSchV, Teil 1 § 2, Ziff. 11 organische Verbindungen, die bei 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von 0,01 Kilopascal oder mehr haben, vgl.: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_31_2024/31._BImSchV.pdf.