Nachhaltigkeitsleitfaden HH
2.10 Steckerleisten mit Abschaltautomatik – PDF-Seite 137
Elektro- und Elektronikgeräte
45 – Anhang I
1Nachweis: Der „Anbieterfragebogen zur umweltfreundlichen Beschaffung von Steckdosenleisten“ des Umweltbundesamts führt die vorstehenden Anforderungen und die jeweiligen Nachweisanforderungen detailliert auf.2Er ist der Ausschrei bung beizufügen und zur Nachweisführung heranzuziehen.
ten zur Wiederherstellung der Stromversorgung eine Auf weckfunktion (zum Beispiel Taste oder Infrarot-Empfänger) vorweisen.
Schadstoffausschluss in den Gehäusekunststoffen:
1• Die Gehäusekunststoffe dürfen keine halogenhaltigen Poly mere (zum Beispiel PVC) enthalten.2Den Gehäusekunststoff teilen dürfen keine chlor- oder bromhaltigen Flammschutz mittel zugesetzt werden.
2.10.3 Spezifische Vorgaben für die Zuschlagskriterien
Keine spezifischen Vorgaben.
Bei Geräten dieser Produktkategorie ist aufgrund der geringen Energieeffizienzunterschiede keine Lebenszykluskostenbewer tung durchzuführen.
• Stoffe, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/200844 An hang VI mit den folgenden Gefährlichkeitsmerkmalen ein gestuft sind, dürfen den Kunststoffen für Gehäuse nicht zugesetzt werden:
2.10.4 Spezifische Vorgaben für die Ausführungsbedingungen
• karzinogene Stoffe der Kategorien 1A, 1B,
Keine spezifischen Vorgaben.
• keimzellmutagene Stoffe der Kategorien 1A, 1B,
• reproduktionstoxische Stoffe der Kategorien 1A, 1B,
2.10.5 Spezifische Vorgaben für die Eignungskriterien
• besonders besorgniserregende Stoffe nach den Kriterien des Anhang XIII der REACH-Verordnung, sofern sie in die gemäß Artikel 59 Absatz 1 REACH-Verordnung erstellte Liste (sogenannte Kandidatenliste) aufgenommen wurden.
Keine spezifischen Vorgaben.
2.10.6 Quellen und Dokumente
• UBA-Leitfaden und -Anbieterfragebogen „Steckdosenleisten und Steckdosen-Adapter mit Abschaltautomatik“
44 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.