Nachhaltigkeitsleitfaden HH
ANHANG V: UMGANG MIT CHEMIKALIEN UND GEFÄHRLICHEN STOFFEN – PDF-Seite 336
6 – Anhang V
Eine Ausnahme bilden die sogenannten „besonders besorgnis erregenden Stoffe“ (oder SVHC)8.
1Die Information, ob und wenn ja welche dieser SVHC in einem Erzeugnis (also zum Beispiel in welchem Bauteil eines komplexen Gerätes) in einer Konzentration > 0,1 Gewichtsprozent enthal ten sind, ist auf die entsprechende Anfrage eines Kunden (oder auch einer Beschaffungsstelle) hin vom jeweiligen gewerblichen Lieferanten des Erzeugnisses (bzw. des Gerätes, in dem dieses Bauteil enthalten ist) zu beantworten.2Soll also ein Ausschluss bestimmter SVHC in einer zu beschaffenden Produktgruppe erfolgen, so ist die Ausschreibung in dieser Beziehung als eine entsprechende Informationsanfrage zu formulieren, die vom An bieter gemäß der Regularien des Artikels 33 REACH-Verordnung zu beantworten ist.
Hintergrund zu besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC)
1Stoffe, die ernste Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben können, können als „besonders besorg niserregende Stoffe“ (Substances of Very High Concern, SVHC) eingestuft werden.2Dabei handelt es sich primär um Stoffe, die krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefähr dend sind und um Stoffe, die persistent (schwer abbaubar) und bioakkumulierbar (sich in lebenden Organismen anreichernd) sind.3Andere ähnlich besorgniserregende Stoffe sind beispielsweise die sogenannten „endokrinen Disruptoren“ (Stoffe mit schädlicher Wirkung auf das Hormonsystem).
Umsetzung des Ausschlusses gefährlicher Stoffe in der Be schaffung
1Die SVHC werden im Rahmen der REACH-Umsetzung auf EU-Ebene schrittweise identifiziert und anschließend von der Europäischen Chemikalienagentur ECHA auf der sogenannten „Kandidatenliste“ veröffentlicht.2Diese Kandidatenliste wird üblicherweise jeweils im Sommer und Winter eines Kalenderjahres aktualisiert, das heißt es werden neue Stoffe auf diese Liste aufgenommen.3Diese Stoffe sind damit allerdings nicht automatisch verboten und sie können aus rein rechtlicher Perspektive durchaus weiter vermarktet und damit auch in Erzeugnissen enthalten sein, solange nicht ein ent sprechendes Verwendungsverbot oder Ähnliches erlassen wird9.
1Wie bereits ausgeführt, sollte im Rahmen einer nachhaltigen Be schaffung so weit als möglich auf Produkte, die gefährliche Stoffe enthalten, verzichtet werden.2Aus einer ökologischen Perspektive ist dies mit Blick auf Stoffe mit umweltgefährdenden Eigenschaften relevant, aus der Perspektive der sozialen Nachhaltigkeit stehen Stoffe im Fokus, die human-toxische Eigenschaften aufweisen bzw. anderweitig die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können.3Diese beiden Facetten der Nachhaltigkeit lassen sich in der Praxis in Bezug auf gefährliche Stoffe allerdings nicht immer
18 Engl.2Abkürzung für „substance of very high concern”.39 Vgl. hierzu auch: https://echa.europa.eu/de/substances-of-very-high-concern-identification-explained.