Nachhaltigkeitsleitfaden HH
1.2 Grundsätze der nachhaltigen öffentlichen Beschaffung – PDF-Seite 6
6 – Einführung
wie des Prinzips der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit Rechnung zu tragen ist.
1ben und Erkenntnissen aus der praktischen Anwendung wird der Nachhaltigkeitsleitfaden künftig fortlaufend aktualisiert und weiterentwickelt.2Die stetige Evaluation und Weiterentwicklung des Leitfadens soll sicherstellen, dass neue nachhaltigkeitsfach liche Kriterien sowie Rückmeldungen aus den Beschaffungsstel len zeitnah umgesetzt werden können.3Hierdurch will die FHH sowohl der Regelungsdynamik als auch der großen Wichtigkeit des Themas Nachhaltigkeit gerecht werden.
1In Hamburg enthalten die §§ 3ff. des Hamburgischen Verga begesetzes (HmbVgG) verbindliche Vorgaben zur nachhaltigen Beschaffung.2Während § 3 HmbVgG Regelungen zur Tariftreue erklärung und zum Mindestlohn enthält, regeln die §§ 3a und 3b HmbVgG detailliert die sozialverträgliche und umweltverträg liche Beschaffung.
1Nach § 3a HmbVgG soll die Vergabe von Liefer- und Dienstleis tungen keine Waren zum Leistungsgegenstand haben, die unter Missachtung der Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt wurden.2Zur sozialverträglichen Be schaffung von Lieferleistungen sollen außerdem vorrangig fair gehandelte Produkte beschafft werden, sofern ein entsprechender Markt vorhanden und es wirtschaftlich vertretbar ist.
1.2 GRUNDSÄTZE DER NACHHALTIGEN ÖFFENTLICHEN BESCHAFFUNG Bei allen Auftragsvergaben sind neben den allgemeinen Ver gabegrundsätzen auch die sog. strategischen Aspekte, näm lich Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte, nach der Maßgabe des einschlägigen Vergaberechts zu berücksichtigen, so § 2 Absatz 3 Unterschwel lenvergabeordnung (UVgO) und § 97 Absatz 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
1Nach § 3b Absatz 1 HmbVgG haben die Vergabestellen im Rah men der Beschaffung dafür Sorge zu tragen, dass bei Erstel lung, Lieferung, Nutzung und Entsorgung der zu beschaffenden Gegenstände oder Leistungen negative Umweltauswirkungen vermieden werden, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist.2Für die Vergabestellen der FHH gilt damit der Grundsatz der um weltfreundlichen Beschaffung.
Die Bedeutung von Nachhaltigkeitsaspekten bei Wirtschaftlich keitsentscheidungen der FHH ergibt sich zudem auch aus § 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung (LHO), wonach bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und den Grundsätzen der Wirkungsorientierung insbesondere unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter so
Neben den oben genannten gesetzlichen Bestimmungen des HmbVgG ist bei der Umsetzung von Nachhaltigkeitsaspekten im Rahmen der Beschaffung die Hamburgische Vergaberichtlinie