Nachhaltigkeitsleitfaden HH
ANHANG V: UMGANG MIT CHEMIKALIEN UND GEFÄHRLICHEN STOFFEN – PDF-Seite 332
2 – Anhang V
CLP und REACH
1Eigenschaften charakterisiert werden.2Darüber hinaus kann im Rahmen von REACH die Verwendung bestimmter chemischer Stoffe ganz oder teilweise untersagt oder aber ihre Verwendung unter einen entsprechenden Erlaubnisvorbehalt gestellt werden.
1CLP ist die Abkürzung für Classification, Labelling and Packa ging, also für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.2Sie steht für eine EU-Verordnung, die seit 2009 in Kraft ist.
1Die zweite Säule des EU-Chemikalienrechts bildet eine zwei te Verordnung, die sogenannte „CLP-Verordnung“4 (EU) Nr. 1272/20085.2Hier werden den chemischen Stoffen und den daraus hergestellten Gemischen (zum Beispiel Farben, Schmierstoffe etc.) auf Basis der unter REACH erhobenen Daten sogenannte Gefahrenkategorien zugeordnet (man spricht hier auch von der sogenannten „Einstufung“ oder engl.3„Classification“).4Diese Kategorien umfassen:
REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals und ist eine Chemikalienverordnung der Europäischen Union, die Juni 2007 in Kraft ist.
Grundsätzlich unterscheiden REACH und CLP zwischen:
11. Stoffen: Chemische Elemente oder Verbindungen, wie sie aus dem Herstellungsprozess kommen.2Dabei kann es sich um eine Verbindung hoher Reinheit handeln (zum Beispiel synthetischer Alkohol) oder auch um komplexe Mischungen (zum Beispiel Erdölprodukte, wie sie aus Raffinerieprozessen kommen).
• physikalische Gefahren wie Explosivität oder Brennbarkeit,
• Wirkungen auf die menschliche Gesundheit, wie zum Bei spiel das krebserregende Potenzial, mögliche Hauteffekte wie Allergien oder die Schädigung von Organen und seit neuestem auch Wirkung auf das Hormonsystem6,
12. Gemischen: Hierbei handelt es sich meist um fertig formu lierte, komplexere chemische Produkte, in denen mehrere Stoffe nach einer bestimmten Rezeptur gezielt miteinander kombiniert wurden.2Typische Vertreter sind Schmierstoffe,
• das Umweltverhalten von Chemikalien, also das Abbauver halten in verschiedenen Umweltmedien aber auch die Wirkung gegenüber Organismen sowie das Akkumulationspotenzial in Nahrungsketten und -netzen.
14 Bei der CLP-Verordnung handelt es sich in weiten Teilen um eine Implementierung des auf der UN-Ebene erarbeiteten Globally Harmonised System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen.2Damit schafft dieses System ein vergleichbares Einstufungssystem auch im außereuropäischen Raum (siehe auch https://unece.org/about-ghs).35 Konsolidierter Text (letzte Änderung 01.12.2023): Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Ver packung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Text von Bedeutung für den EWR), CLP aus dem Englischen von Classification, Labelling and Packaging http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/2023-12-01.46 Letzteres ist eine europäische Neuerung und findet sich noch nicht im GHS, soll aber auch dort etabliert werden.