Nachhaltigkeitsleitfaden HH
15.3 Übergreifende Vorgaben – PDF-Seite 287
Haushaltsgeräte
195 – Anhang I
15.3.1 Übergreifende Vorgaben an die Bedarfsanalyse
15.3.3 Übergreifende Vorgaben für die Zuschlagskriterien
Bei energieverbrauchsrelevanten Geräten dieser Warengruppe sind im Oberschwellenbereich (gemäß § 67 VgV, bzw. Ziffer II.7.2 HmbVgRL)186 bei der Angebotswertung regelmäßig die Lebens zykluskosten heranzuziehen.
Im Rahmen der Bedarfsanalyse ist jeweils zu prüfen, ob
• die vorhandenen Geräte gegebenenfalls durch Wartung und/oder Reparatur noch länger genutzt werden können.
• durch eine gemeinschaftliche Nutzung mit anderen be nachbarten Einheiten/Organisationen oder Ähnliches eine intensivierte Nutzung und damit eine bessere ökologische Amortisation der in den Geräten enthaltenen Materialres sourcen erfolgen kann.
1Bei einigen Produktgruppen finden sich hier nachstehend spezi fische Hinweise zur Berechnung dieser Kosten.2Ansonsten wird hier auf den Abschnitt 3.3.1 aus dem allgemeinen Teil des NLF verwiesen.
15.3.2 Übergreifende Vorgaben für die Leistungsbeschreibung
15.3.4 Übergreifende Vorgaben für die Ausführungsbedingungen
Da es sich bei den Produkten dieser Warengruppe durchgehend um energieverbrauchsrelevante Geräte handelt, sind jeweils am bitionierte Anforderungen an die Energieeffizienz bzw. den Energieverbrauch zu formulieren.
Im Rahmen der Ausführungsbedingungen sind jeweils Regelungen festzulegen, die sicherstellen, dass:
• für die gesamte Zeit der voraussichtlichen Nutzung übliche Verschleiß- und Ersatzteile verfügbar gemacht werden können und
Bei Oberschwellenvergaben ist bei der Erstellung der Leistungs beschreibung stets § 67 VgV zu beachten, der für alle Beschaf fungen von energieverbrauchsrelevanten Liefer- und Dienstleis tungen Vorgaben im Hinblick auf die Anforderungen betreffend die Energieeffizienz macht.
• die Durchführung fachgerechter Wartungen und gegebe nenfalls Reparaturen sichergestellt wird.
• in geeigneter Form Informationen zur energiesparenden Nutzung bereitgestellt werden.
Derartige Anforderungen werden nachstehenden jeweils produkt gruppenspezifisch festgelegt.
186 Vgl. dazu auch die Ausführungen im Abschnitt 3.3.1 des NLF.