Nachhaltigkeitsleitfaden HH
ANHANG V: UMGANG MIT CHEMIKALIEN UND GEFÄHRLICHEN STOFFEN – PDF-Seite 339
9 – Anhang V
Da bei Gemischen aus vielen Stoffen – also bei den meisten der chemischen Produkte (wie etwa Farben, Klebern etc.) – definierte Mengenschwellen gelten, ab denen ein Gefährlichkeitsmerkmal eines enthaltenen Einzelstoffes zu einer entsprechenden Ein stufung des Gesamtgemisches führt12, kann auch die folgende deutlich weitergehende Anforderung gestellt werden:
1Sind in der im konkreten Beschaffungsfall in Frage stehenden Gruppe chemischer Produkte einzelne dieser Gefährlichkeits merkmale, zum Beispiel auf Basis der Informationen aus einem entsprechenden Bieterdialog, derzeit generell nicht vermeidbar, so sind diese entsprechenden Merkmale von den vorgenannten Anforderungen auszunehmen.2Eine valide Begründung kann ins besondere darin bestehen, dass für eine Kernfunktionalität der Produkte der Einsatz eines Stoffes mit entsprechenden Eigen schaften bislang nicht ersetzt werden kann15.3Insbesondere in derartigen Fällen ist es wichtig, dass im Rahmen der Beschaf fungsvorgaben (zum Beispiel im Rahmen entsprechender Aus führungsbedingungen) sichergestellt wird, dass entsprechende Hinweise zur sicheren Anwendung der Produkte zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt an die jeweili gen Anwender weitergegeben werden (zum Beispiel in Form von Mitarbeitendenschulungen oder Ähnlichem).
Das (chemische) Produkt enthält als Rezepturbestandteil keine Einzelstoffe, denen gemäß den Kriterien der CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 eine der Einstufungen der Tabelle zugeordnet ist oder die die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen13.
Diese weitergehende Anforderung sollte immer dann formuliert werden, wenn es bei der Anwendung der entsprechenden chemi schen Produkte gegebenenfalls zu einem direkten Körperkontakt kommen kann, wie beispielsweise bei Haushaltsreinigern oder Ähnlichem oder wenn sie direkt in das Abwasser gelangen.
Ergänzend ist immer zu fordern:
Zum Nachweis dieser Anforderungen eignet sich die Vorgabe:
Die (chemischen) Produkte dürfen keine Stoffe enthalten, die nach Art. 59 der REACH-Verordnung als besonders besorg niserregend auf der EU-Kandidatenliste (SVHC-Liste) geführt werden14.
1Der Anbieter erklärt die Einhaltung der vorgegebenen Stoffaus schlüsse.2Mit dem Angebot sind für alle angebotenen Produkte aktuelle und vollständige Sicherheitsdatenblätter gemäß Anhang II der REACH-Verordnung vorzulegen, die die Umsetzung dieser Vorgabe belegen.
112 Gemäß den einschlägigen Festlegungen der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) 1272/2008).213 Wenn für einen Stoff gemäß Artikel 10 der CLP-Verordnung ein spezifischer Einstufungsschwellenwert < 0.01 % (m/m) festgelegt wurde, hat dieser Vorrang.314 Helpdesk - Datenbank Kandidatenliste - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (reach-clp-biozid-helpdesk.de).415 Dies sollte im konkreten Fall durch eine entsprechende Markterhebung und/oder einen Bieterdialog verifiziert werden.