Nachhaltigkeitsleitfaden HH
11.3 Druck-Erzeugnisse – PDF-Seite 251
Druck-Erzeugnisse
159 – Anhang I
11.3.2 Vorgaben für die Leistungsbeschreibung
11.3.4 Vorgaben für die Ausführungsbedingungen
Bei der Beschaffung von Druck-Erzeugnissen ist die folgende Produktvorgabe umzusetzen:
Neben den zu berücksichtigenden allgemeinen Anforderungen an emissionsarme Transportdienstleistungen (siehe Abschnitt 4.4 im Nachhaltigkeitsleitfaden) kann es in Abhängigkeit vom jeweiligen Auflagenumfang und den vorgesehenen Anlieferstellen im Rahmen der Ausführungsbedingungen sinnvoll sein, weiter gehende Vorgaben an die Transportverpackungen (zum Beispiel Vermeidung des Einsatzes von Schrumpffolien) und die Art der Auslieferung (zum Beispiel bevorzugter Einsatz emissionsarmer Lieferfahrzeuge) zu formulieren.
• Die Fertigung des Druck-Erzeugnisses muss die Anforderun gen des Umweltzeichens „Blauer Engel für Druck-Erzeugnisse (DE UZ 195, Ausgabe 2021)“ oder gleichwertig erfüllen und die Druck-Erzeugnisse müssen mit diesem Umweltzeichen ausgezeichnet sein164.
1Nachweis: Der Nachweis ist durch Vorlage eines gültigen Zeichennutzungsvertrages der RAL gGmbH für das ent sprechende Druck-Erzeugnis zu erbringen.2Bei der Vorlage eines gleichwertigen Gütezeichens ist die Gleichwertigkeit mit den Anforderungen des Blauen Engels durch den Bieter zu belegen.
11.3.5 Vorgaben für die Eignungskriterien
Die beauftragten Druckereien müssen als Grundlage für die Blauer Engel-Zertifizierung der Druckprodukte in der Lage sein, die Anforderungen des Blauen Engels an die Auswahl von Papier, Druckfarbe und Chemikalien sowie an die Berechnung und Be grenzung von Lösemittelemissionen und Abfällen zu erfüllen.
11.3.3 Vorgaben für die Zuschlagskriterien
Daraus folgt allerdings keine über die Umweltkennzeichnung mit dem „Blauen Engel für Druck-Erzeugnisse (DE UZ 195, Ausgabe 2021)“ hinausgehende Eignungsanforderung an die beauftragten Druckereien.
Keine spezifischen Vorgaben.
1164 Hinweis: Eine Kennzeichnung mit dem EU-Umweltzeichen für Druck-Erzeugnisse (gemäß dem Beschluss 2020/1803 der EU-Kommission von 2020) oder mit dem Nordic Swan 041 „Printing Companies and printed matters“ ist nicht als gleichwertig zu werten.2Bei diesen Gütezeichen fehlt die Vorgabe, dass nur Recyclingpapiere verwendet werden dürfen.