Nachhaltigkeitsleitfaden HH
3.4 Nutzung von Gütezeichen im Vergabeverfahren – PDF-Seite 33
33 – Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten im Vergabeverfahren
über gar kein Gütezeichen verfügt, gilt Folgendes: Der Bieter muss nachweisen, dass er keine Möglichkeit hatte, das angegebene oder ein gleichwertiges Gütezeichen innerhalb einer einschlägigen Frist zu erlangen; zusätzlich muss die Erfüllung jedes einzelnen Kriteriums des Umweltzeichens durch andere geeignete Belege (zum Beispiel Herstellererklärungen) nachgewiesen werden.
1Alle Anforderungen des Gütezeichens xy müssen durch die angebo tenen Produkte erfüllt werden.2Dies ist für jedes einzelne Kriterium in der jeweiligen dafür festgelegten Form nachzuweisen.
Zur Vereinfachung der Nachweisführung kann dann ergänzend formuliert werden.
Wird für angebotene Produkte ein geltender Zeichennutzungsvertrag für das Gütezeichen xy oder eines gleichwertigen Gütezeichens vor gelegt, sind alle vorstehend aufgeführten Anforderungen als nach gewiesen zu betrachten.
Wie einleitend bereits ausgeführt, können die konkreten mate riellen Anforderungen (Kriterien) eines Gütezeichens auch einzeln oder in ihrer Gesamtheit als Konkretisierung für die sachgerechte Festlegung von Beschaffungsvorgaben („Leistungsbeschreibung“) an die Produkte herangezogen werden.
Der oben formulierte Hinweis zur Gleichwertigkeit von Gütezei chen kann auch hier ergänzend herangezogen werden.
Dies bietet unter anderem die folgenden Vorteile: Gerade bei Typ-I-Umweltzeichen (siehe S. 47), die auf Basis wissenschaft licher Studien und einer intensiven Einbindung der Marktakteure entwickelt und veröffentlicht werden, kann davon ausgegangen werden, dass sowohl alle relevanten Nachhaltigkeitsaspekte des jeweiligen Produktes ausgewogen adressiert werden und dass das Ambitionsniveau der einzelnen Anforderungen Ergebnis einer sachgerechten Abwägung zwischen dem aus Nachhaltig keitsperspektive Wünschenswertem und der Marktverfügbarkeit darstellt.
1Deutlich klarer für die Bieter, aber auch für die Beschaffungs stellen ist es im Vergabeprozess allerdings, wenn anstatt des pauschalen Verweises auf die Anforderungen des Gütezeichens die entsprechenden Kriterien (oder gegebenenfalls auch nur die für den spezifischen Beschaffungsfall besonders relevanten und deshalb ausgewählten Aspekte) als Listung in den Beschaf fungsunterlagen konkret und zusammen mit den jeweiligen Nachweisvorgaben aufgeführt werden (also zum Beispiel: „Der Gehalt des Schadstoffes X darf einen Anteil von 0,1 mg/Liter im Produkt nicht überschreiten.2Die Einhaltung dieser Vorgabe ist durch einen Prüfbericht eines unabhängigen Prüfinstituts gemäß der Mess-Norm z zu belegen.“).
Soll vor diesem Hintergrund die gesamte Liste der Anforderungen eines Gütezeichens als Produktvorgabe in die Leistungsbeschrei bung aufgenommen werden, so kann dies durch die folgende Formulierung erfolgen: