Nachhaltigkeitsleitfaden HH
8.2 Gesetzliche Vorgaben – PDF-Seite 226
Kraftfahrzeuge
134 – Anhang I
gruppe verbindliche und operationalisierte Vorgaben für konkrete Ausschreibungen.
1schiedenen Fahrzeugklassen – (Mindest-)Quoten für den Einsatz emissionsfreier bzw. emissionsarmer Fahrzeuge.2Dabei gibt es zwei Anforderungsstufen.3Die erste griff vom Februar 2021 bis Dezember 2025.4Die zweite, ambitioniertere Stufe greift von Januar 2026 bis Dezember 2030.
Ökologische und soziale Aspekte bei der Beschaffung
1In Anbetracht der gravierenden ökologischen und sozialen Her ausforderungen sind vor einer Kfz- Beschaffung regelmäßig die Möglichkeiten alternativer Mobilitätslösungen zu prüfen.2Ebenso ist die verlängerte Nutzung vorhandener Fahrzeuge zu prüfen.
Weitere Ausführungen zum SaubFahrzeugBeschG finden sich im Abschnitt 4.4.1 des NLF.
1Die Stadt Hamburg verfolgt im Bereich der Fahrzeugbeschaffung jedoch weitergehende als die im SaubFahrzeugBeschG fest gelegten Ziele.2In § 23 Abs. 2 des HmbKliSchG ist geregelt, dass – sofern der Ausnahmetatbestand nicht erfüllt ist – Neu beschaffungen von städtischen Personenkraftwagen ab dem 1. Januar 2024 CO2-frei zu tätigen sind.3Zur Konkretisierung und Umsetzung dieser ambitionierten Zielstellung wurde als Anlage 2 zu den Allgemeine Kraftfahrzeugbestimmungen der Freien und Hansestadt Hamburg eine „Leitlinie für die Beschaffung von Fahrzeugen mit geringen CO2- und Schadstoffemissionen“135 veröffentlicht.4Diese Leitlinie wird regelmäßig fortgeschrieben.5Bei der Beschaffung ist die jeweils aktuell gültige Version zu beachten.6Die nachstehenden Vorgaben zur Kfz-Beschaffung nehmen die aktuell gültigen Regelungen auf.
1Bei der Beschaffung sind generell emissionsfreie oder zumindest emissionsarme Fahrzeuge zu wählen.2Kleine und leichte Fahr zeuge sind, wo sinnvoll möglich, großen schweren Fahrzeugen vorzuziehen.
8.2 GESETZLICHE VORGABEN In Umsetzung der Europäischen Richtlinie (EU) 2019/1161 („Clean Vehicles Directive“) ist Mitte 2021 das Saubere-Fahrzeuge- Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG) des Bundes in Kraft getreten134.
1Das SaubFahrzeugBeschG regelt Mindestziele und deren Sicherstellung bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen und Dienstleistungen, für die diese Straßenfahrzeuge einge setzt werden.2Insbesondere enthält es – differenziert nach ver
1134 Die Regelung des § 68 VgV ist in diesem Zuge weggefallen.2135 Allgemeine Kraftfahrzeugbestimmungen der Freien und Hansestadt Hamburg vom 25. Januar 2022 inkl. der „Leitlinie für die Beschaffung von Fahrzeugen mit geringen CO2- und Schadstoffemissionen“ (Anlage 2); vgl. https://daten.transparenz.hamburg.de/Dataport.HmbTG.ZS.Webservice.GetRessource100/GetRessource100.svc/e6096b55-8ef7-4050-8214-9f5bb8113473/Akte__FB1a.030.70- 10_1.pdf.