Nachhaltigkeitsleitfaden HH
ANHANG V: UMGANG MIT CHEMIKALIEN UND GEFÄHRLICHEN STOFFEN – PDF-Seite 331
1 – Anhang V
ANHANG V: UMGANG MIT CHEMIKALIEN UND GEFÄHRLICHEN STOFFEN
1Im Rahmen ihrer Mitteilung zum „Europäischen Green Deal“1 hat die EU-Kommission die Belastung der Bevölkerung und der Umwelt mit chemischen Stoffen, die aus Verbraucherprodukten freigesetzt werden, als ein Kernproblem identifiziert.2Als Reaktion darauf hat sie das „Null-Schadstoff-Ziel für eine schadstofffreie Umwelt“ ausgegeben2.3Dieses Ziel beinhaltet, dass
sind, bei der Produktgestaltung gefährliche Inhaltsstoffe durch unbedenklichere Stoffe zu ersetzen.
Informationsbeschaffung zu gefährlichen Stoffen
Um sachgerecht entsprechende Anforderungen an den Ausschluss gefährlicher Stoffe zu formulieren, die in der Beschaffungspraxis umsetzbar sind, ist es notwendig, zu verstehen, welche Art von Informationen bei den Produktherstellern und Anbietern vorliegen bzw. vorliegen müssen.
• Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften in Produkten so weit wie irgend möglich durch weniger gefährliche Stoffe ersetzt werden sollen,
1Die EU hat ein umfassendes Regelwerk implementiert, um ge fährliche Eigenschaften von chemischen Stoffen zu identifizieren und um entsprechende Anforderungen zum Schutz von Mensch und Umwelt zu erlassen.2Zentrales Element ist die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung)3. Im Rahmen dieser Verordnung müssen auf den europäischen Markt gebrachte Chemikalien registriert und in Bezug auf ihre chemisch-phy sikalischen und toxikologischen sowie umwelttoxikologischen
• der Chemikalieneinsatz insgesamt zu reduzieren ist und
• die Verschmutzung der Umwelt durch chemische Stoffe in Wasser, Luft und Böden deutlich zu verringern ist.
1Die öffentliche Beschaffung kann auf diesem Weg einen wichti gen Beitrag leisten, indem sie nur Produkte und Dienstleitungen beschafft, die keine oder zumindest deutlich weniger gefährliche Stoffe enthalten.2Damit kann sie einen positiven Nachfrageeffekt erzeugen, der Anbieter unterstützt, die bereits dazu übergegangen
11 COM (2019) 640 final, vgl. https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:b828d165-1c22-11ea-8c1f-01aa75ed71a1.0021.02/DOC_1&format=PDF.22 Vgl. https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_21_2345.33 Konsolidierter Text (letzte Änderung 06.06.2024): Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR), REACH aus dem Englischen für Registration Evaluation and Authorisation of Chemicals, http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/2024-06-06.