Nachhaltigkeitsleitfaden HH
4.3 Lebensmittel – PDF-Seite 162
Lebensmittel und Kantinen- sowie Cateringleistungen
70 – Anhang I
• Mindestens 30 Prozent (gemessen am monetären Wert) der eingesetzten Produkte nicht tierischen Ursprungs müssen aus kontrolliert biologischem Anbau (kbA) stammen und die Bedingungen der Öko-Basisverordnung (Verordnung (EU) 2018/848)81 erfüllen82.
• Beim Einsatz von Fisch bzw. Fischprodukten oder Meeres früchten darf es sich ausschließlich um Produkte aus zerti fiziert bestandserhaltender Fischerei oder verantwor tungsvoller Aquakultur handeln.
Nachweis: Der Bieter erklärt mit Angebotsabgabe die Ein haltung der Anforderung und weist dies bei Auftragsaus führung85 mit einem Zertifikat eines der folgenden Zerti fizierungssysteme nach:
Hinweis zur Erhöhung des Mindestanteils:
1Der Anteil der eingesetzten Bioprodukte in öffentlichen Ein richtungen der FHH sollte schrittweise erhöht werden.2Für Ver tragsschlüsse ab 2027 gilt daher ein verpflichtender Anteil an Bioprodukten von 50 Prozent.
• MSC-Siegel (Marine Stewardship Council)
• ASC-Siegel (Aquaculture Stewardship Council)
• EU-Biosiegel
1Um die Marktteilnehmenden an den steigenden Bioanteil heran zuführen, kann auch vorab bereits eine stufenweise Steigerung des Bioanteils in Betracht gezogen werden.2Die Stufen könnten wie folgt gestaltet werden: 1. Vertragsjahr: mindestens 30 Pro zent Bioanteil; 2. Vertragsjahr: mindestens 40 Prozent Bioanteil 3. Vertragsjahr: mindestens 50 Prozent Bioanteil.
1Vergleichbare Zertifizierungssysteme, die im Umfang und Anforderungsniveau vergleichbar mit einem der genannten Zertifizierungssysteme sind, werden ebenfalls anerkannt.2Die Gleichwertigkeit des Zertifizierungssystems muss durch die Bieter dabei konkret belegt werden.
Alternativ dazu können auch Einzelnachweise entsprechend den Kriterien und Nachweisanforderungen eines der ge nannten Zertifizierungssysteme vorgelegt werden.
Nachweis: Die Bieter erklären die Einhaltung der Anforderung und weisen dies bei Auftragsausführung83 mit einem Zertifikat des EU-Bio-Siegels nach84.
181 Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeug nissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates.282 Eine Ausnahme von diesem Anteil ist bis auf Weiteres für den Bereich der Verpflegung in Justizvollzugsanstalten aufgrund der engen preislichen Spielräume und geltenden Tagessätze zulässig.383 S. 4.3.4. Ausführungsbedingungen.484 Zu EU-Bio-Siegel und Bio-Logo vgl. https://www.oekolandbau.de/bio-siegel/ und https://agriculture.ec.europa.eu/farming/organic-farming/organic-logo_de.585 S. 4.3.4. Ausführungsbedingungen.