Nachhaltigkeitsleitfaden HH
6.10 Reinigungsdienstleistungen: Unterhaltsreinigung – PDF-Seite 210
Reinigungsmittel und Reinigungsdienstleistungen
118 – Anhang I
Nachhaltigkeit im Technischen Leistungsverzeichnis der FHH
6.10.2 Vorgaben für die Leistungsbeschreibung
1Bei Ausschreibungen für Reinigungsdienstleistungen sind zwingend Vorgaben an die Reinigungsmittel in der Leistungsbeschreibung festzulegen, soweit nicht aufgrund der Besonderheiten der kon kreten Beschaffung eine Abweichung notwendig ist.2Alle in der Unterhaltsreinigung (UHR) eingesetzten Reinigungsmittel müssen den im Nachhaltigkeitsleitfaden festgelegten Anforderungen an die verschiedenen Arten von Reinigungsmitteln entsprechen.3Den Vergabeunterlagen ist die entsprechende Anbieter-Eigenerklä rung (oder gegebenenfalls mehrere Anbieter-Eigenerklärungen) anzufügen.
Darüber hinaus enthält das standardisierte Technische Leistungs verzeichnis der Unterhaltsreinigung der FHH bereits an unter schiedlichen Stellen Nachhaltigkeitsanforderungen, die durch Verwendung der Vorlage Vertragsbestandteil werden:
Der AN ist verpflichtet, seine internen Betriebsanweisungen ob jektspezifisch anzupassen, diese zusammen mit den Sicherheits datenblättern der eingesetzten Mittel an der Arbeitsstelle in geeigneter Weise bekannt zu geben und anhand dieser Informa tionen die Unterweisungen der Mitarbeiter:innen durchzuführen.
1Eine Flächendesinfektion bzw. der Einsatz von Desinfektionsmit teln ist im Rahmen der UHR nicht vorzusehen.2Ist in besonderen Ausnahmefällen (zum Beispiel bei akuten Hepatitis-A-Fällen) eine Desinfektion unumgänglich, darf diese ausschließlich auf Anwei sung des zuständigen Gesundheitsamtes bzw. der Hausverwaltung erfolgen.3Die Desinfektionsmittel müssen gemäß Verordnung über Biozidprodukte (EU) Nr. 528/2012127 genehmigt und in der jeweils gültigen Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) eingetragen sein.4Einsatzbereich(e), Produkt(e), Dosierung sowie die Dauer der Anwendung werden vom AG in einem Leistungsverzeichnis vorgegeben.
In den Vergabeunterlagen sind die Anforderungen wie folgt zu formulieren:
1• Die zum Einsatz kommenden Reinigungsmittel müssen die in der „Anbieter-Eigenerklärung für Allzweckreiniger und sons tige Reiniger für harte Oberflächen“ [ggf. weitere Anbieter- Eigenerklärungen benennen, wenn weitere Reinigungsmittel zum Einsatz kommen] genannten Nachhaltigkeitsanforde rungen erfüllen.2Die Anbieter-Eigenerklärung ist für alle angebotenen Reinigungsmittel auszufüllen und zusammen mit den dort genannten Nachweisen und Erklärungen mit der Angebotsabgabe einzureichen.
127 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten.