Nachhaltigkeitsleitfaden HH
5.3 Textilien – PDF-Seite 180
Textilien und Schuhe
88 – Anhang I
Nachweise: Die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen ist durch Vorlage einer gültigen Zertifizierung der jeweiligen Produkte mit einem der folgenden Gütezeichen zu erbringen107:
nen), so ist der Migrationsgrenzwert von ≤ 0,5 µg/cm2/ Woche einzuhalten.
Nachweis: Die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen kann durch Vorlage einer gültigen Zertifizierung der jeweiligen Produkte mit einem der folgenden Gütezeichen erfolgen108:
• Blauer Engel für Textilien (DE-UZ 154, Ausgabe 2023)
• EU-Umweltzeichen gemäß dem Beschluss (EU/2014/350)
• Global Organic Textile Standard (GOTS)
• Blauer Engel für Textilien (DE-UZ 154, Ausgabe 2023)
• OEKO-TEX® MADE IN GREEN
• EU-Umweltzeichen gemäß dem Beschluss (EU/2014/350)
Eine Zertifizierung mit „Naturtextil IVN zertifiziert BEST“ ist als gleichwertig anzusehen.
• Global Organic Textile Standard (GOTS)
• bluesign® product
Eine Zertifizierung mit „Naturtextil IVN zertifiziert BEST“ ist als gleichwertig anzusehen.
Spezifische umweltbezogene Vorgaben für einzelne Materialien
Die folgenden spezifischen umweltbezogenen Vorgaben für ein zelne Materialien sind der Leistungsbeschreibung hinzuzufügen, sofern für den jeweiligen Beschaffungsgegenstand relevant sind (da die genannten Materialien Produktbestandteil sind).
• Ausschluss von PFC (per- und polyfluorierten Chemikalien) in Membranen und Laminaten
(››› relevant für funktionale Arbeitsbekleidung, wenn diese solche Membranen enthalten):
• Begrenzung von Nickel und Nickelverbindungen bei me tallischen Gegenständen mit Hautkontakt (=> relevant bei Knöpfen, Reißverschlüssen oder nickelhaltigen Zierelementen):
Bei Textilprodukten, die aufgrund des Einsatzzweckes spe zifische Membranen und Laminate aufweisen (zum Beispiel als Wind- oder Wasserschutz), dürfen diese Membranen und Laminate nicht mit per- oder polyfluorierten Chemikalien (PFC) hergestellt werden.
Wird Nickel verwendet in metallischen Gegenständen von Textilprodukten, die mit der Haut in Kontakt kommen (kön
1107 Gemäß den Regelungen des § 34 Abs. 4 VgV sind andere Gütezeichen, die gleichwertige Leistungsanforderungen stellen, anzuerkennen oder unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 VgV auch ande re geeignete Belege; Vgl. hierzu auch Abschnitt 3.4 des Nachhaltigkeitsleitfadens.2108 Gemäß den Regelungen des § 34 Abs. 4 VgV sind andere Gütezeichen, die gleichwertige Leistungsanforderungen stellen, anzuerkennen oder unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 VgV auch ande re geeignete Belege anzuerkennen, vgl. hierzu auch Abschnitt 3.4 des Nachhaltigkeitsleitfadens.