Nachhaltigkeitsleitfaden HH
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6 NEGATIVLISTE
Die folgenden Produkte oder Produktbestandteile dürfen grundsätzlich nicht, auch nicht bei Direktaufträgen unter 5.000 Euro netto gemäß § 14 UVgO i. V. m. Ziffer II.5.4 HmbVgRL und § 2a Abs. 3 Nr. 1 HmbVgG, beschafft werden.
1Hiervon kann im Einzelfall nur mit vorheriger Zustimmung der für den Nachhaltigkeitsleitfaden zuständigen Stellen in BUKEA und Finanzbehörde abgewichen werden.2Dazu haben die betroffenen Stellen gemeinsam einen Antrag an die E-Mail-Adressen nach [email protected] und [email protected] zu richten.
Lebensmittel (inkl. Verpackung und Zubereitung)
1• Mineralwasser, Bier, Saft und Erfrischungsgetränke in Einwegverpackungen (inkl. mit Pflichtpfand belegte Einwegver packungen): Dies gilt nicht für Kartonverpackungen, Schlauchbeutelverpackungen und Folienstandbeutel.2Einwegverpackun gen können ausnahmsweise in der Einsatzverpflegung für Behörden mit Sicherheitsaufgaben und bei Aus- und Ferienfahrten, organisiert durch den Landesbetrieb Erziehung und Beratung (LEB), verwendet werden.
1• Einweg-to-go-Verpackungen, Einweggeschirr und Einwegbesteck in Kantinen und Mensen.2Für die Genehmigung von Ver anstaltungen können gegebenenfalls Auflagen durch Bezirke im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassen werden.
• Geräte zur Zubereitung von Heißgetränken, in denen Portionsverpackungen zum Einsatz kommen („Kaffeekapselmaschinen“).
• Gentechnisch veränderte Lebensmittel91.
• Die folgenden Lebensmittel, sofern sie nicht aus zertifiziert fairem Handel kommen:
• Kaffee und kaffeehaltige Erzeugnisse,
• Schwarztee, Grüntee und Rooibostee,
• Kakao und kakaohaltige Erzeugnisse,
• Bananen,
• Orangensaft.
91 „Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, daraus bestehen oder hergestellt werden“.