Nachhaltigkeitsleitfaden HH
5.4 Anforderungen an die Arbeitsbedingungen bei Dienstleistungen – PDF-Seite 78
78 – Anforderungen an die soziale Nachhaltigkeit
1zes (AentG) oder anderer gesetzlicher Bestimmungen über Mindestentgelte, zum Beispiel Tarifvertragsgesetz (TVG), Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) unter anderem) gebunden ist.2Zu den vom AEntG erfassten Dienstleistungen (§ 4 AEntG) zählen zum Beispiel Gebäudereinigungsleis tungen, Briefdienstleistungen, Sicherheitsdienstleistungen, Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, Abfall wirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst.
des AÜG dafür zu sorgen, dass der Verleiher den Leiharbeit nehmern bei der Leistungsausführung das gleiche Arbeits entgelt gewährt wie den vergleichbaren Arbeitnehmern des Auftragnehmers (§ 3 Abs. 3 HmbVgG).
Bei der Beschaffung von Dienstleistungen in Bereichen, in denen bekannt ist, dass zum Teil prekäre Beschäftigungsverhältnisse bestehen, kann es sehr sinnvoll sein, in den Ausführungsbedin gungen auch noch weitergehende Vorgaben zu formulieren, zum Beispiel an
• Nach § 3 Abs. 2 HmbVgG müssen sich Bieter bei Abgabe des Angebots bzw. Teilnahmeantrags schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Leistungs ausführung mindestens den Mindestlohn gemäß § 1 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes vom 11.08.2014 (MindLohnG) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen.
• den Mindestanteil der fest anzustellenden Mitarbeitenden,
• die maximale tägliche und wöchentliche Dauer der Arbeits zeiten,
• die zulässige zeitliche Lage sowie die minimalen Vorankün digungszeiten bei flexiblen Arbeitszeiten,
1• Bestehen höhere tarifliche Bindungen (zum Beispiel allge meinverbindlicher Mindestlohntarifvertrag nach AEntG), sind diese nach § 3 Abs. 1 HmbVgG maßgeblich.2Bei niedrigeren tariflichen Bindungen ist der Auftragnehmende nach § 3 Abs. 2 HmbVgG zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet.
• die konkret verfügbar zu machenden Arbeitsmittel,
• die Möglichkeit, in Teilzeit zu arbeiten,
• den Einsatz von Langzeitarbeitslosen.
• Beabsichtigt ein Bieter, Leistungen an Unterauftragnehmer zu vergeben, muss er eigenverantwortlich dafür Sorge tragen, dass seine Unterauftragnehmer auf Grundlage der einschlägigen Mindestentgeltregelungen tätig werden.
Mit Blick auf das grundlegende vergaberechtliche Erfordernis eines konkreten Auftragsbezuges ist bei einer solchen Vorgabe klarzustellen, dass Auftragnehmende diese besonderen Anfor derungen nur bei der Ausführung des jeweiligen Auftrags und auch nur in Bezug auf die im Rahmen des Auftrags eingesetzten Mitarbeitenden einzuhalten haben.
• Ein Bieter muss sich bei Angebotsabgabe schriftlich ver pflichten, im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung im Sinne