Nachhaltigkeitsleitfaden HH
6.7 Maschinengeschirrspülmittel zur Verwendung in Haushalten – PDF-Seite 203
Reinigungsmittel und Reinigungsdienstleistungen
111 – Anhang I
1zeichens „Blauer Engel Maschinengeschirrspülmittel“ (DE-UZ 201, Ausgabe 2022) erfüllen.2Die Mindestanforderungen inklu sive einer Beschreibung der Nachweismöglichkeiten können der „Anbieter-Eigenerklärung für Maschinengeschirrspülmittel zur Verwendung in Haushalten“ entnommen werden.3Diese ist der Ausschreibung zugrunde zu legen.
• Vermeidung von Verpackungsabfall im Hinblick auf die re cyclinggerechte Gestaltung
Um diese komplexen Aspekte im Rahmen der Beschaffung sach gerecht zu adressieren und rechtssicher nachweisbar zu machen, sind die folgenden Vorgaben für Zuschlagskriterien verbindlich bei Aufträgen mit Auftragswerten über 100.000 EUR und Rahmen verträgen unabhängig vom Auftragswert in die Vergabeunterla gen zu übernehmen und mit mindestens 10 bis 20 Prozent oder höher bei der Wertung zu gewichten:
In den Vergabeunterlagen sind die Anforderungen wie folgt zu formulieren:
1• Die in der „Anbieter-Eigenerklärung für Maschinengeschirr spülmittel zur Verwendung in Haushalten“ genannten Nach haltigkeitsanforderungen sind zu erfüllen.2Dort genannte Nachweise und Erklärungen sind mit Angebotsabgabe zu erbringen.
• Die Umweltverträglichkeit fließt in die Wertung der Angebote ein [Gewichtung angeben].
Reinigungsmittel, die über die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen hinausgehend alle Anforderungen des EU-Umweltzeichens für „Maschinenspülmittel“ gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1216 erfüllen und eine entsprechen de Zertifizierung vorliegt, sind besonders umweltverträglich.
6.7.3 Vorgaben für die Zuschlagskriterien
Im Rahmen der Zuschlagskriterien ist es sachgerecht, zusätzliche Anforderungen zu formulieren, die unter anderem die folgenden relevanten Nachhaltigkeitsaspekte adressieren:
• Eine gültige Zertifizierung mit dem Umweltzeichen Blauer Engel „Maschinenspülmittel“ (DE-UZ 201, Ausgabe 2022) wird als gleichwertiges Gütezeichen anerkannt.
• Gewässertoxizität des Waschmittels
• Ersatzweise sind durch den Anbieter die Erfüllung aller für das Reinigungsmittel einschlägigen Anforderungen des vor genannten EU-Umweltzeichens gemäß den dort festgelegten Nachweisvorgaben einzeln und detailliert zu belegen.
• Abbaubarkeit der Reinigungsmittel in einem aquatischen Medium
• umwelt- und sozialverträgliche Anbaubedingungen für die Tensid-Rohstoffe