Nachhaltigkeitsleitfaden HH
3.1 Verortung von Nachhaltigkeitsaspekten – PDF-Seite 18
18 – Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten im Vergabeverfahren
1und beruflichen Leistungsfähigkeit, Nachhaltigkeitsaspekte zu berücksichtigen.2Dies gilt sowohl für Umweltmanagementsys teme10 (vgl. § 46 Abs.3 Nr. 7 Vergabeverordnung (VgV), als auch für Managementsysteme im Bereich der Lieferketten (vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 4 VgV).3Möglich ist hier eine ergänzende vertragliche Absicherung (zum Beispiel Verpflichtung des Auftragnehmers, die Zertifizierung während der gesamten Vertragslaufzeit auf rechtzuerhalten und den Wegfall unverzüglich mitzuteilen).
3.1.4 Zuschlagskriterien
1Wird die Vorgabe hingegen im Rahmen der Zuschlagskriterien (vgl. Ziffer II.11.2.1 HmbVgRL) berücksichtigt, so folgt aus der Nichterfüllung der Anforderung, dass die jeweiligen Bieter die dafür vorgesehenen Punkte im Rahmen der Wirtschaftlichkeits betrachtung nur teilweise oder gar nicht erhalten.2Demgegenüber erhalten Bieter, die die Anforderungen erfüllen, in der Gewichtung (gegebenenfalls innerhalb einer Bewertungsmatrix) einen Vorteil und können damit gegebenenfalls einen höheren Preis kompen sieren.3Der Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlags kriterien bestimmt wird (weitere Hinweise zu den ökonomischen Aspekten der Zuschlagserteilung finden sich in Kapitel 3.3 des Leitfadens).
3.1.6 Vertragsklauseln
1Die Vergabestellen haben im Einzelfall zu prüfen, ob im Kontext mit der Vorgabe von Nachhaltigkeitsaspekten für die Beschaffung auch eine Festlegung etwaiger „Durchsetzungsmechanismen“ zweckmäßig ist.2Dies sollte vor dem Hintergrund des Verhält nismäßigkeitsgrundsatzes nur in denjenigen Fällen erfolgen, in welchen die Einhaltung einzelner, vertraglich festgelegter Vorga ben und Anforderungen betreffend die umwelt-/klimafreundliche bzw. sozialorientierte Auftragsdurchführung besondere Bedeu tung hat.3Die Vergabestellen müssen hierbei prüfen, welche der festgelegten Anforderungen so wichtig sind, dass diese durch eine Vertragsstrafe/-regelung oder ein Sonderkündigungsrecht abgesichert werden sollen.4Die Entscheidung obliegt der Verant wortung der jeweiligen Vergabestelle und ist in der Vergabeakte
Bei der Festlegung als Zuschlagskriterium wird im Rahmen der Angebotsprüfung ermittelt, ob die Erfüllung der Anforderung nachgewiesen ist (beispielsweise ob die jeweils geforderte Eigen erklärung bzw. Herstellererklärung eingereicht worden ist).
3.1.5 Eignungskriterien
Neben der Vorgabe von leistungsbezogenen Nachhaltigkeits aspekten ist es auch möglich, bei den Eignungskriterien (vgl. HmbVgRL Ziffer II.9), im Rahmen der Prüfung der technischen
10 eine Darstellung unterschiedlicher Zertifizierungen von Umweltmanagementsystemen findet sich außerdem in Kapitel 4 in diesem Leitfaden.