Nachhaltigkeitsleitfaden HH
5.3 Textilien – PDF-Seite 182
Textilien und Schuhe
90 – Anhang I
• Geltung der gleichen Konditionen und Rechte für Arbeitneh mer:innen von Subunternehmen wie für eigene Angestellte.
c. Angestellte werden mit angemessener Schutzkleidung
und -ausrüstung ausgestattet.
• Einhaltung des Mindestalters für die Zulassung zur Beschäf tigung (ILO-Konvention Nr. 138, Verbot von Kinderarbeit).
d. Maßnahmen im Falle eines Unfalls inklusive Erste-Hilfe-
Leistungen sind gewährleistet.
• Verbot der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (ILO-Kon vention Nr. 182 und ILO-Empfehlung Nr. 190).
e. Angestellte bekommen ein angemessenes Training zu
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.
1• Verbot von Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit (ILO-Konvention Nr. 29 und ILO-Konvention Nr. 105).2Angestellte dürfen ins besondere nicht davon abgehalten werden, ihr Arbeitsver hältnis zu beenden, zum Beispiel durch das Einbehalten von Ausweispapieren.3Es dürfen keine Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit oder eine Schuldknechtschaft bestehen.
• Garantie eines angemessenen Arbeitsumfeldes in Bezug auf Licht- und Raumverhältnisse, Temperatur, adäquate Belüftung und Luftzirkulation, Lärmpegel und Ergonomie.
• Zugang zu sauberem und sicherem Wasser sowie angemes senen sanitären Anlagen
• Gewährleistung von Gebäudesicherheit und Brandschutz, insbesondere in Bezug auf
• Verbot von Misshandlung und Belästigung am Arbeitsplatz, insbesondere aller Formen von physischer oder verbaler Gewalt, Einschüchterung, sexueller Belästigung und miss bräuchliche Bestrafungen.
a. elektrische Installationen (zum Beispiel Isolierung von
Kabeln),
b. Brandschutzmaßnahmen (zum Beispiel Vorhandensein
• Gewährleistung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeits platz (ILO-Konvention Nr. 155), insbesondere auch:
von zugänglichen Feuerlöschern),
a. Arbeitsplätze, Maschinen und Ausstattung sind sicher
c. das Vorhandensein von zugänglichen Notausgängen und
und gefährden nicht die Gesundheit.
die Durchführung von Evakuierungsübungen,
b. Chemikalien, physische und biologische Substanzen
d. Genehmigungen zu Feuer- und Gebäudesicherheit, so
stellen – bei Umsetzung der vorgeschriebenen Schutz maßnahmen – kein Gesundheitsrisiko dar.
weit gesetzlich benötigt.