Nachhaltigkeitsleitfaden HH
5.1 Einhaltung von Menschenrechten und Arbeitsbedingungen in den Lieferketten – PDF-Seite 71
71 – Anforderungen an die soziale Nachhaltigkeit
Die konkreten Formulierungen dieser Kernarbeitsnormen können auf den Webseiten der Internationalen Arbeitsorganisation74 ein gesehen werden.
1mäß Absatz 1 gewonnen oder hergestellt worden sind.2Dazu sind entsprechende Nachweise, Zertifizierungen oder Erklärungen von den Bietern zu verlangen“ (§ 3a Abs. 2 Sätze 1 und 2 HmbVgG sowie HmbVgRL, Ziffer II.10.2).3Generell sind unabhängige Zerti fizierungen oder Audit-Berichte von unabhängigen Dritten zur Nachweisführung gegenüber reinen Eigenerklärungen vorzuziehen.
Das HmbVgG fordert in seiner aktuellen Version Vergabestellen dazu auf, bereits bei der Beschaffung entsprechende soziale An forderungen zu berücksichtigen: „Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen ist darauf hinzuwirken, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind“ (§ 3a Abs. 1 Satz 1 HmbVgG).
Nachfolgend sind diese bei der Beschaffung besonders zu be handelnden Warengruppen aufgeführt:
1. Bekleidung: Arbeitskleidung, Uniformen etc. (zum Beispiel T-Shirts, Hemden, Hosen, Schuhe)
Dabei wird auf die vorstehend gelisteten Kernarbeitsnormen verwiesen.
2. Stoffe und Textilwaren (zum Beispiel Vorhangstoffe, Tep piche)
Bei Warengruppen, bei denen es bekannt oder erwartbar ist, dass es bei der Gewinnung oder Herstellung zu einer Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen kommen kann – und sei es nur in Einzelfällen, d. h. den sogenannten „kritischen Produkten“75 – gilt darüber hinaus: „Aufträge über Lieferleistungen dürfen nur mit einer ergänzenden Vertragsbedingung vergeben werden, die den Auftragnehmenden verpflichtet, den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich oder gemäß einer entsprechenden Zusicherung unter bestmöglicher Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen ge
3. Naturkautschuk-Produkte (zum Beispiel Einmal-/Arbeits handschuhe, Reifen, Gummibänder)
4. Lederwaren, Gerbprodukte (zum Beispiel Botentaschen)
5. Spielzeuge
6. Sportartikel (zum Beispiel Bälle, Schläger, weiteres Zubehör)
7. Natursteine
8. Produkte mit Materialanteilen aus den Nummern 2-4, soweit überwiegend Materialien aus einer Warengruppe
174 Vgl.: https://normlex.ilo.org/dyn/normlex/en/f?p=1000%3A12000%3A%3A%3A%3A%3A%3A.275 Die Hamburgische Vergaberichtlinie (HmbVgRL) nennt in ihrer Ziffer II.10.2 diese Waren „kritische Produkte“ und benennt in ihrer Anlage II „Verbindliche Vergabevordrucke 04_Eignung“ konkret die ent sprechenden Warengruppen, vgl. dazu https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/finanzbehoerde/start-vergaberecht-203178, S. 65.