Nachhaltigkeitsleitfaden HH
4.2 Anforderungen an Inhaltsstoffe und Materialien – PDF-Seite 51
51 – Anforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit
Dieses Ziel beinhaltet, dass
erzeugen, der Bieter unterstützt, die bereits dazu übergegangen sind, bei der Produktgestaltung gefährliche Inhaltsstoffe durch unbedenklichere Stoffe zu ersetzen.
• Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften in Produkten so weit wie irgend möglich durch weniger gefährliche Stoffe ersetzt werden sollen,
Informationsbeschaffung zu gefährlichen Stoffen
• der Chemikalieneinsatz insgesamt zu reduzieren ist und
Um sachgerecht entsprechende Anforderungen an den Ausschluss gefährlicher Stoffe zu formulieren, die in der Beschaffungspraxis umsetzbar sind, ist es notwendig, zu verstehen, welche Art von Informationen bei den Produktherstellern und Bietern vorliegen bzw. vorliegen müssen.
• die Verschmutzung der Umwelt durch chemische Stoffe in Wasser, Luft und Böden deutlich zu verringern ist.
Weitere Ausführungen zum Umgang mit Chemikalien und (be sonders) gefährlichen Stoffen in der öffentlichen Beschaffung finden sich im Anhang V dieses Leitfadens.
1Die EU hat ein umfassendes Regelwerk implementiert, um ge fährliche Eigenschaften von chemischen Stoffen zu identifizieren und um entsprechende Anforderungen zum Schutz von Mensch und Umwelt zu erlassen sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbs fähigkeit und Innovation zu verbessern.2Zentrales Element ist die REACH-Verordnung: (EG) Nr. 1907/200647.3Im Rahmen dieser Ver ordnung müssen bestimmte auf den europäischen Markt gebrachte Chemikalien ab einer bestimmten Jahrestonnage registriert und in Bezug auf ihre chemisch-physikalischen und toxikologischen sowie umwelttoxikologischen Eigenschaften charakterisiert werden.48 Darüber hinaus können im Rahmen von REACH Herstellung, In verkehrbringen und Verwendung bestimmter chemischer Stoffe
1Für die Produkte im Anhang I dieses Leitfadens gilt, dass das Thema Chemikalien und Schadstoffe sich auch in diversen Gü tezeichen wie dem Blauen Engel, dem EU-Umweltzeichen und weiteren Siegeln abbildet und Berücksichtigung findet.2Das heißt: Diese Siegel nehmen Chemikalien und gefährliche Stoffe jeweils spezifisch für das entsprechende Produkt in den Blick und tragen so zur Vermeidung gefährlicher Stoffe in der Beschaffung bei.
1Die öffentliche Beschaffung kann auf diesem Weg einen wichti gen Beitrag leisten, indem sie nur Produkte und Dienstleitungen beschafft, die keine oder zumindest deutlich weniger gefährliche Stoffe enthalten.2Damit kann sie einen positiven Nachfrageeffekt
147 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission.248 Dies gilt ab einer Jahrestonnage von 1 to/a für die Registrierung, ab 10 to/a für den Stoffsicherheitsbericht.