Nachhaltigkeitsleitfaden HH
5.4 Schuhe – PDF-Seite 188
Textilien und Schuhe
96 – Anhang I
Vorgaben an bestimmte Materialien
• Begrenzung extrahierbarer Schwermetalle in Leder und Textilien
• Ausschluss von Leder von Wildtieren
Die folgenden Schwermetalle dürfen aus dem Gewebe der Textilprodukte höchstens zu den benannten Mengen ex trahierbar sein:
1Rohhäute und -felle stammen von landwirtschaftlichen Nutz tieren, welche primär zur Milch- und/oder Fleischerzeugung gehalten werden.2Leder von wildlebenden oder bedrohten Tierarten ist ausdrücklich ausgeschlossen.
• Antimon maximal 5,0 Milligramm/Kilogramm
• Antimon in Polyester maximal 30,0 Milligramm/Kilogramm
• Ausschluss von Chrom VI in Leder
• Arsen maximal 1,0 Milligramm/Kilogramm
Aus Leder hergestellte Schuhe dürfen kein sechswertiges Chrom (Chrom VI) oberhalb der Bestimmungsgrenze von 3 Milligramm/Kilogramm enthalten.
• Blei maximal 1,0 Milligramm/Kilogramm
• Cadmium maximal 0,1 Milligramm/Kilogramm
• Begrenzung von Schwermetallen in Leder, Kautschuk und Kunststoffen
• Chrom in chromgegerbtem Leder maximal 200 Milli gramm/Kilogramm
Eingesetzte Materialien im Enderzeugnis dürfen in Bezug auf Arsen, Blei, Cadmium, Nickel oder Quecksilber den Grenz wert von 50 Milligramm/Kilogramm je Schwermetall nicht überschreiten.
• Chrom in chromfrei gegerbtem Leder maximal 2,0 Milli gramm/Kilogramm
• Chrom im Textil maximal 2,0 Milligramm/Kilogramm
• Kobalt maximal 4.0 Milligramm/Kilogramm
• Migrationsgrenzwert für Gegenstände aus Nickel bei län gerem Hautkontakt
• Kupfer maximal 50,0 Milligramm/Kilogramm
• Nickel maximal 1,0 Milligramm/Kilogramm
Ist Nickel in metallischen Gegenständen enthalten, die mit der Haut in Kontakt kommen können (also in Ösen, Schnallen oder Ähnlichem), gilt ein Migrationsgrenzwert von > 0,28 µg/cm2/Woche.
• Quecksilber maximal 0,02 Milligramm/Kilogramm