Nachhaltigkeitsleitfaden HH
5.4 Schuhe – PDF-Seite 187
Textilien und Schuhe
95 – Anhang I
• Ausschluss von Stoffen mit gefährlichen Eigenschaften
werden unter Berücksichtigung der dort definierten Aus nahmevoraussetzungen.
Schuhe dürfen oberhalb eines Grenzwertes von 0,1 Gewichts prozent keine Stoffe enthalten, die gemäß den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008)120 mit den in der folgenden Tabelle 1 genannten H-Sätzen eingestuft sind oder die die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen:
• Ausschluss perfluorierter und polyfluorierter Chemikalien (PFC)
Es dürfen keine PFC eingesetzt werden.
1Nachweis der generellen Vorgaben: Die Bieter legen eine Herstellererklärung vor, in der die Einhaltung der benannten Vorgaben einzeln explizit bestätigt wird.2Auf Verlangen der Beschaffungsstelle machen die Bieter weitere technische Unterlagen und Prüfergebnisse verfügbar, die die Einhaltung belegen.
• Toxische Eigenschaften: H300, H301, H304, H310, H311, H330, H 331, H370, H 371, H 372, H373.
• CMR-Eigenschaften: H340, H341, H350, H350i, H351, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H361f, H361d, H361fd, H362.
• Gewässergefährdende Eigenschaften: H400, H410, H411.
Alternative Nachweismöglichkeit
• Sensibilisierende Eigenschaften: H317.
Wird für die jeweiligen Schuhe eine gültige Zertifizierung mit
Ausgenommen von diesem Stoffausschluss sind
• dem Umweltzeichen „Blauer Engel für Schuhe und Einlagen (DE-UZ 155, Ausgabe 2018)“ oder
• Verunreinigungen in Konzentrationen, die gemäß den Vorgaben von REACH nicht im Sicherheitsdatenblatt anzugeben sind.
• dem Qualitätszeichen IVN Naturleder
vorgelegt, so kann dies als Nachweis aller benannten Pro duktvorgaben anerkannt werden.
• Monomere oder Additive, die bei der Kunststoffherstel lung zu Polymeren reagieren oder chemisch fest in den Kunststoff eingebunden werden.
• Stoffe, die im Anhang E des Umweltzeichens „Blauer En gel für Schuhe (DE-UZ 155, Ausgabe 2018)“ aufgeführt
120 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zur Ände rung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP-Verordnung); vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/ PDF/?uri=CELEX:32008R1272.