Nachhaltigkeitsleitfaden HH
4.4 Anforderungen an emissionsarme Transportdienstleistungen – PDF-Seite 62
62 – Anforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit
Entscheidend ist, dass die Mindestziele innerhalb des jeweiligen Landes insgesamt eingehalten werden (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 4 SaubFahrzeugBeschG).
1Im Bereich der Fahrzeugbeschaffung verfolgt die FHH Ziele, die über das SaubFahrzeugBeschG hinausgehen.2Diesbezüglich wird auf den Abschnitt 8 „Kraftfahrzeuge“ im Anhang I verwiesen.
1Um die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestziele sicherzustellen, wird empfohlen, dass die an die HmbVgRL ge bundenen Vergabestellen der FHH bei jeder relevanten Beschaf fung (Kauf, Leasing, Anmietung von Kraftfahrzeugen, aber auch die o. g. Dienstleistungen wie Postdienstleistungen, Abholung von Siedlungsabfällen etc.) die für die jeweilige Fahrzeugklasse geltende Quote einhalten und dies entsprechend durch Ausge staltung der Vergabeunterlagen sicherstellen.2Alternativ können im Rahmen einer übergeordneten Koordination zukünftig auch jeweils konkrete Vorgaben für einzelne Bereiche vorgegeben wer den.3Hier sollten insbesondere die ambitionierteren Ziele in den Klassen N2 und N3 entsprechend der jeweiligen Marksituation berücksichtigt werden.
4.4.2 Anforderungen an emissionsarme Transporte im Rahmen anderer Dienstleistungen
Werden im Rahmen anderer (Liefer-)Dienstleistungen durch die Bieter regelmäßig Transporte mit eigenen oder angemieteten Fahrzeugen durchgeführt (zum Beispiel für die Anlieferung von Lebensmitteln oder Cateringwaren und Ähnlichem), so sollten auch dafür, zum Beispiel im Rahmen der Ausführungsbedingungen, entsprechende Anforderungen formuliert werden (vgl. Vorgabe des § 3b Abs. 9 HmbVgG).
Eine geeignete Formulierung dafür ist zum Beispiel:
1Es sind ausschließlich Fahrzeuge mit emissionsgemindertem Antriebs system einzusetzen.2Als solche gelten Fahrzeuge mit:
Im Rahmen der Ausschreibung sind dann
• vollelektrischem Antrieb und
1• die einschlägigen Mindestquoten als verbindliche Vorgabe in die Vergabeunterlagen aufzunehmen (mithin eine Ver pflichtung des zukünftigen Auftragnehmenden dahingehend festlegen, dass von den von ihr/ihm zur Leistungserbringung eingesetzten Fahrzeugen mind.2X Prozent „sauber“ im Sinne des SaubFahrzeugBeschG sein müssen).
• Fahrzeuge, die mit CNG (bevorzugt auf der Basis von Biogas) betrieben werden.
Ergibt eine vorherige Marktanalyse oder Durchführung eines Bieterdialogs, dass eine solche Vorgabe nicht umsetzbar ist, kann die Formulierung durch den folgenden Zusatz ergänzt werden: