Nachhaltigkeitsleitfaden HH
2.8 Raumklimageräte – PDF-Seite 131
Elektro- und Elektronikgeräte
39 – Anhang I
2.8 RAUMKLIMAGERÄTE Die nachstehenden Anforderungen gelten gemäß der EU-Öko design-Durchführungsverordnung Nr. 206/2012 für Raumklima geräte für das Kühlen beziehungsweise das Kühlen oder Heizen von Innenraumluft im stationären Einsatz, deren Nennleistung einen Wert von 12 Kilowatt nicht überschreitet.
• ein übergreifendes Konzept zum Heizen und Kühlen des Ge samtgebäudes erstellt werden kann, bevor einzelne Räume des Gebäudes mit Raumklimageräten bestückt werden.
• vor dem Einbau in Serverräumen hier nicht andere, energetisch günstigere Lösungen möglich sind – wie zum Beispiel eine andere Raumwahl mit besserer Belüftung, freie Kühlung oder eine Abwärmenutzung zur Nutzung an einer anderen Stelle.
Nicht adressiert werden Geräte, die nichtelektrische Energie quellen nutzen sowie Raumklimageräte, bei denen auf der Ver flüssiger- und/oder Verdampferseite keine Luft als Wärmeträger verwendet wird.
2.8.2 Spezifische Vorgaben für die Leistungsbeschreibung
Im Rahmen der Leistungsbeschreibung sind die folgenden Pro duktvorgaben aufzunehmen:
Auch Monoblockgeräte, das heißt Raumklimageräte, die in der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 als „Einkanalgeräte“ oder „Zweika nalgeräte“ bezeichnet werden, sowie Fensterklimageräte („window type“ und „through-the-wall“-Geräte) fallen nicht in den Anwen dungsbereich.
Energieeffizienz
• Die Raumklimageräte müssen eine Arbeitszahl im Kühl betrieb für „mittleres Klima“ (Seasonal Energy Efficiency Ratio – SEER) SEER ≥ 8 aufweisen.
• Sofern die Raumklimageräte zusätzlich die Funktion eines Heizbetriebs aufweisen, muss die Arbeitszahl im Heizbetrieb dem „mittleren Klima“ (Seasonal Coefficient Of Performance – SCOP) SCOP ≥ 5 entsprechen.
2.8.1 Spezifische Informationen und Vorgaben für die Bedarfsanalyse
Im Rahmen der Bedarfsanalyse ist jeweils zu prüfen, ob:
• der Kühlbedarf auch durch passive Maßnahmen wie Be schattungslösungen, Begrünung des Gebäudes oder der unmittelbaren Umgebung sowie durch Nachtlüftung oder bauliche Maßnahmen erfüllt werden kann.
Nachweis: Der Anbieter erklärt die Einhaltung der Anfor derungen und legt zusätzlich die entsprechenden Seiten der Produktunterlagen39 vor, in denen der SEER-Wert für
39 Gemäß Verordnung (EU) Nr. 206/2012, Anhang I Nummer 3c, bzw. gemäß Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (im Folgenden: EU Verordnung Nr. 626/2011).