Nachhaltigkeitsleitfaden HH
2.3 Verbindlichkeit des Nachhaltigkeitsleitfadens – PDF-Seite 10
10 – Anwendung des Nachhaltigkeitsfadens
1Dienstleistungsaufträge beziehen.2Bauleistungen sind nicht Gegenstand dieses Leitfadens.3Gleichwohl gibt es zu einzelnen Komponenten und Produkten Hinweise und Vorgaben, die – unter Berücksichtigung der dabei gegebenenfalls entstehender Mehraufwendungen einerseits und der Vermeidung von (internen und externen) Kosten über den Lebenszyklus andererseits – im Rahmen von Bauleistungsvergaben angewendet werden können, beispielsweise zu den Themen Farben und Lacke oder im Facility- bzw. Gebäudemanagement.
1Nachhaltigkeitsaspekten (zum Beispiel durch Berücksichtigung von Gütezeichen) besonders groß ist.2Vor diesem Hintergrund ist diesem Leitfaden im Anhang III eine Handreichung beigefügt, die diejenigen Warengruppen des Nachhaltigkeitsleitfadens benennt, in denen es eine große Anzahl an Produkten mit dem Umweltzei chen „Blauer Engel“ gibt.3Für die in der Handreichung genannten Warengruppen wird daher die Beschaffung von Produkten mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ dringend empfohlen.
12.3 VERBINDLICHKEIT DES NACHHALTIGKEITSLEITFADENS Grundsätzlich sind die nachhaltigkeitsbezogenen Aspekte aus dem Leitfaden bei entsprechender Eröffnung des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs verbindlich entsprechend den Anwendungsvorgaben aus Abschnitt 2.4 und 2.5 anzuwenden.2Von der Zugrundelegung nachhaltigkeitsbezogener Anforderun gen kann abgesehen werden, wenn
2.2.3 Wertgrenzen
1§ 3a und § 3b HmbVgG gelten für jede Auftragsvergabe, un abhängig von Wertgrenzen.2Der Gesetzgeber hat ausdrücklich auf die Möglichkeit der Wertgrenzenfestsetzung, wie sie gemäß § 2a Abs. 3 Nr. 1 HmbVgG für beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben möglich ist, verzichtet.
1Lediglich bei Direktaufträgen, bei denen nach § 14 UVgO i.V.m. Ziffer II.5.4 HmbVgRL, § 2a Abs. 3 Nr. 1 HmbVgG eine Auftrags vergabe aufgrund der dort geregelten Wertgrenze (derzeit in Hamburg 5.000 EUR) nicht gegeben ist, wird die Anwendung des Nachhaltigkeitsleitfadens empfohlen.2Auch hier sind die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen (vgl. Ziffer II.5.4. HmbVgRL).3Zu beachten ist, dass gerade im Bereich von Direktaufträgen wegen der gerin geren Regelungsdichte die Möglichkeit zur Berücksichtigung von
• keine oder keine geeigneten nachhaltigen Produkte oder Dienstleistungen verfügbar sind, die den Anforderungen des Nachhaltigkeitsleitfadens entsprechen.
1• keine nachhaltigen Produkte/Verfahren im Rahmen vertretbarer Mehrkosten in Betracht kommen.2Mehr kosten können als nicht mehr vertretbar angesehen wer den, wenn im Hinblick auf die Gesamtkosten innerhalb des Lebenszyklus bei dem nachhaltigen Produkt/Verfahren