Nachhaltigkeitsleitfaden HH
4.1 Zirkularität, Ressourcenschonung und Langlebigkeit von Produkten – PDF-Seite 38
38 – Anforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit
1Emissionen in Luft, Wasser und Böden verbunden, die erst über eine lange und intensive Nutzung der jeweiligen Produkte in ein sinnvolles Verhältnis zum Produktnutzen gelangen.2Man spricht in diesem Kontext auch von einer „ökologischen Amortisations dauer“.
1• Der Lieferant sichert zu, dass die gelieferten Produkte bei be stimmungsgemäßer Nutzung mindestens xy Stunden/Jahre funktionsfähig sind.2Treten abweichend von dieser Zusicherung im Verlauf der bestimmungsgemäßen Nutzung vorzeitige Aus fälle einzelner Produkte auf, so stellt der Lieferant eine zeitnahe Reparatur bzw. einen entsprechenden Austausch sicher.
Umsetzung in der Beschaffung
1Bereits im Rahmen der Bedarfsanalyse sollte immer hinterfragt werden, ob tatsächlich eine Neu- oder Ersatzbeschaffung not wendig ist, oder ob die vorhandenen Produkte weiter genutzt werden können.2Dabei sind Reparatur- und Instandsetzungs möglichkeiten mit in diese Überlegungen einzubeziehen.
4.1.2 Beachtung der Reparaturfähigkeit
1Für die eingangs skizzierte „ökologische Amortisation“ des umwelt bezogenen Herstellungsaufwandes spielt insbesondere auch die Möglichkeit von Reparaturen eine wichtige Rolle.2Diese Tatsache hat auch der Gesetzgeber aufgegriffen.3So werden sukzessive im Rahmen der EU-weit geltenden Anforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten22 (Ökodesign-Rahmenverordnung (EU) 2024/1781) auch entsprechende Mindestanforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt23.
Insbesondere bei aufwändigeren technischen Geräten (sowie Investitionsgütern) ist im Rahmen einer Markterkundung bzw. eines Bieterdialoges zu prüfen, ob in den Beschaffungsvorgaben (als Produktanforderung oder Ausführungsbedingung) Mindest garantie- und Gewährleistungszeiten festgelegt werden können, die über die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben hinausgehen.
In Abhängigkeit von den Ergebnissen einer solchen Markterkun dung bzw. eines Bieterdialoges kann dann in den Ausführungs bedingungen zum Beispiel festgelegt werden:
Umsetzung in der Beschaffung
Soweit für die jeweilige Produktgruppe noch keine entsprechenden verbindlichen gesetzlichen Regelungen bestehen, ist es sinnvoll,
122 Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG.223 Vgl. dazu die Informationen des Umweltbundesamtes unter: www.umweltbundesamt.de/tags/reparierbarkeit.