Nachhaltigkeitsleitfaden HH
5.5 Frauenförderung und Gleichstellungsaspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge – PDF-Seite 79
79 – Anforderungen an die soziale Nachhaltigkeit
1politische Aspekte.2Als herausfordernd erweist sich hier regel mäßig, dass insoweit für die Berücksichtigung sozialer Kriterien stets ein Bezug zum Auftragsgegenstand verlangt wird.3Dieser Bezug zum Auftragsgegenstand wird bei den Aspekten Chancen gleichheit bzw. Frauenförderung regelmäßig nicht bejaht, da sie für die Beschaffung von Produkten oder Dienstleistungen keine Kriterien seien, die mit dem Auftragsgegenstand oder seinen Ausführungsbedingungen zu tun hätten.4Ebenso wenig dürfen im Rahmen von Ausführungsbedingungen allgemeine Vorgaben zur Unternehmenspolitik und Betriebsorganisation gemacht werden.
15.5 FRAUENFÖRDERUNG UND GLEICHSTELLUNGS ASPEKTE BEI DER VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE Das Grundgesetz betont in Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG die Aufgabe des Staates zur Verwirklichung der Gleichberechtigung der Ge schlechter.2Der Staat wird damit verpflichtet, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzu wirken.3Der gesellschaftliche und politische Wille zur Förderung von Frauen im Wirtschaftsleben findet sich auch im aktuellen Koalitionsvertrag der Freien und Hansestadt.4Dieser Ansatz der Gleichberechtigung kann grundsätzlich gefördert werden, wenn Aufträge bevorzugt an Unternehmen vergeben werden, die einen aktiven Beitrag zur Gleichstellung der Geschlechter leisten oder sich hierzu verpflichten.5In einigen Ländern gibt es in den Landesgleichstellungs- oder Vergabegesetzen bereits rechtliche Instrumentarien, die die Gleichstellung und Frauenförderung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zum Inhalt haben.6Diese Vorgaben sind sehr unterschiedlich ausgestaltet.7In Hamburg gibt es eine entsprechende gesetzliche Regelung nicht, da seit 2016 ausdrücklich geregelt ist, dass öffentliche Auftraggeber in jeder Phase eines Vergabeverfahrens qualitative, soziale und umweltbezogene Aspekte miteinbeziehen können (§ 97 Abs. 3 GWB, § 2 Abs. 3 UVgO).8Hierzu gehören auch gleichstellungs
1Wo aber der Bezug zum Auftragsgegenstand gegeben und kei ne unzulässige Einwirkung auf die Unternehmenspolitik zu erkennen ist (s. Beispiele weiter unten), ist die Förderung der Geschlechtergerechtigkeit in Auftragsausführungsbedingungen möglich und sollte stets in den Blick genommen werden.2Im Rahmen ihrer Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter hat auch die Europäische Union die sozial verantwortliche Auftrags vergabe im Blick.
Die Richtlinie 2014/24/EU führt hierzu beispielsweise aus: „Hin ter Bedingungen für die Auftragsausführung könnte auch die Absicht stehen, die Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz, die verstärkte Beteiligung der Frauen am Erwerbsleben und die Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben [...] zu begünstigen [...]