Nachhaltigkeitsleitfaden HH
5.4 Schuhe – PDF-Seite 190
Textilien und Schuhe
98 – Anhang I
1Nachweis der materialspezifischen Vorgaben: Zum Nachweis der materialspezifischen Vorgaben legen die Bieter eine Beschrei bung der in den jeweiligen Schuhen eingesetzten Materialien vor sowie eine Herstellererklärung, in der die Einhaltung der benann ten Vorgaben einzeln explizit bestätigt wird.2Auf Verlangen der Beschaffungsstelle machen die Bieter weitere technische Unter lagen und Prüfergebnisse verfügbar, die die Einhaltung belegen.
und der Gehalt von:
• Naphthalin auf < 2 Milligramm/Kilogramm begrenzt.
Der Gehalt aller benannten PAKs darf in Summe den Wert < 10 mg/kg nicht überschreiten.
• Ausschluss von N- Nitrosaminen in Gummi
Der Gehalt der nachstehend genannten N-Nitrosamine in Gummi muss unterhalb der Nachweisgrenze liegen:
Alternative Nachweismöglichkeit
• N-Nitrosodimethylamin (NDMA)
Wird für die jeweiligen Schuhe eine gültige Zertifizierung mit
• N-Nitrosodiethylamin (NDEA)
• dem Umweltzeichen „Blauer Engel für Schuhe und Einlagen (DE-UZ 155, Ausgabe 2018)“ oder
• N-Nitrosodipropylamin (NDPA)
• N-Nitrosodibutylamin (NDBA)
• dem Qualitätszeichen IVN Naturleder
• N-Nitrosopiperidin (NPIP)
vorgelegt, so kann dies als Nachweis aller benannten Produkt vorgaben anerkannt werden.
• N-Nitrosopyrrolidin (NPYR)
• N-Nitrosomorpholin (NMOR)
• N-Nitroso-n-methyl-n-phenylamin (NMPhA)
5.4.3 Vorgaben für die Zuschlagskriterien
• N-nitroso-n-ethyl-n-phenylamin (NEPhA)
Für diese Produktgruppe enthält der Leitfaden keine verbind lichen Vorgaben für die Berücksichtigung von Zuschlagskriterien.
• Begrenzung von Dimethylformanmid in Kunstleder und Polymerbeschichtungen
Da es sich bei einer Beschaffung von Schuhen aus Textilien oder Leder um die Beschaffung einer sensiblen Produktgruppe im Sinne des § 3a Abs. 3 HmbVgG handelt, muss in diesen Fällen verpflichtend vom Bieter die Eigenerklärung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen (s. Eignungsvordruck) eingefordert werden (vgl. Vorgaben zu den Ausführungsbedingungen).
Die Konzentration von Dimethylformanmid darf in Kunstleder oder Polymerbeschichtungen auf Basis von Polyurethan den Wert von 50 Milligramm/Kilogramm nicht überschreiten.