Nachhaltigkeitsleitfaden HH
7.4 Holzmöbel – PDF-Seite 221
Möbel
129 – Anhang I
7.4 HOLZMÖBEL Die folgenden Vorgaben gelten für alle Arten von Holzmöbeln.
1§ 3a HmbVgG zu verpflichten, sicherzustellen, dass die gelieferten Waren nicht unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen ge wonnen wurden.2Dafür ist der entsprechende Vergabevordruck Nr. 04 „Eignung“ zu verwenden.
Holzmöbel sind solche, die zu mehr als 50 Vol.-% aus Holz und/ oder Holzwerkstoffen (Spanplatten, Tischlerplatten, Faserplat ten, Furnierplatten – jeweils unbeschichtet oder beschichtet) hergestellt werden.
Darüber hinaus ist im Rahmen der Ausführungsbedingungen vorzugeben, dass
Möbel, die
• die Lieferung der Möbel verpackungssparend erfolgt, das heißt nur mit einer Um- bzw. Transportverpackung, die den Schutz der Artikel beim Transport und der Anlieferung ge währleistet,
• mit Textilien oder Leder bezogen sind oder
• die mehr als 5 Gewichtsprozent Schäume enthalten,
fallen nicht unter die nachstehenden Vorgaben, sondern in den Bereich der Polstermöbel.
• die Transportverpackungen ausschließlich aus Kartonagen mit > 80 Prozent Altfaseranteil bestehen und
• die Lieferanten nach Rücksprache mit den Bedarfsstellen, Verpackungen selbst zurücknehmen und dem Recycling zuführen oder dass
7.4.1 Spezifische Informationen und Vorgaben für die Bedarfsanalyse
1Bei der Wahl der Holzart ist darauf zu achten, dass weder Tropen holz noch Holz aus Primärwäldern zum Einsatz kommt, soweit einheimische Holzarten oder andere Materialien für den jeweiligen Zweck geeignet sind (vgl. auch die Negativliste).2Für den Fall, dass Tropenholz oder Holz aus Primärwäldern zum Einsatz kommen muss, enthält der „Anbieterfragebogen zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung von emissionsarmen Möbeln und Latten rosten aus Holz und Holzwerkstoffen“ auch für solche Holzarten einzuhaltende Anforderungen.
• Mehrwegtransportverpackungen zum Einsatz kommen.