Nachhaltigkeitsleitfaden HH
ANHANG V: UMGANG MIT CHEMIKALIEN UND GEFÄHRLICHEN STOFFEN – PDF-Seite 335
5 – Anhang V
1Die Sicherheitsdatenblätter sind in den Lieferketten beim Handel mit Stoffen und/oder Gemischen zwischen allen gewerblichen Akteuren verpflichtend weiterzugeben, wenn die Gehalte der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 der CLP-Verordnung regulatorisch festgelegte Schwellen überschreiten.2Damit kann bei der Beschaffung von Produkten, die typischerweise ge fährliche Stoffe beinhalten, wie zum Beispiel bei Klebstoffen, davon ausgegangenen werden, dass die entsprechenden Infor mationen über diese Stoffe bei den gewerblichen Anbietern vorliegen müssen.
1• Das CLP-System unterscheidet in Legaleinstufung und Selbst einstufung.2Während die Legaleinstufung als relativ gesichert angesehen werden kann, da die europäischen Behörden hier die Datenlage überprüft haben und diese im Rahmen der CLP fest verankert wurde, ist die Selbsteinstufung, welche von den Marktakteuren „selbst“ festgelegt wird, nicht unbedingt korrekt, zum Teil gar widersprüchlich zwischen Anbietern, insbesondere bei noch nicht geschlossenen Datenlücken.
1Diese Unzulänglichkeiten führen im konkreten Beschaffungspro zess zu Problemen und können vielfach nicht ohne vertiefende weiterführende Recherchen gelöst werden.2Da es sich aber auch um grundsätzliche Fragestellungen im chemikalienrechtlichen Regelungssystem handelt, kann und soll Beschaffung nicht den Anspruch haben, hier solche grundsätzlichen Fragestellungen auflösen zu können.
Allerdings hat dieses System Grenzen, die dazu führen, dass eine vollumfängliche Betrachtung nicht immer möglich ist:
• Es gibt Stoffe, die im REACH-System nicht erfasst werden (zum Beispiel Polymere; Stoffe, die nur in kleinen Tonnagen hergestellt oder importiert werden) und es somit keine Pflicht zur Datenerhebung gibt.
1Für Erzeugnisse sind dagegen weder ein Etikett mit Informationen zu gefährlichen Stoffen vorgeschrieben, noch gibt es für diese Art von Produkten Sicherheitsdatenblätter.2Damit stehen den Akteuren in den entsprechenden Lieferketten ab dem Zeitpunkt, an dem aus einem Gemisch (zum Beispiel Kunststoffgranulat) ein Erzeugnis (zum Beispiel eine Folie) geworden ist, die detaillierten Informationen zu den gefährlichen Inhaltsstoffen nicht mehr zur Verfügung.
1• CLP und das Sicherheitsdatenblatt (SDB) lassen keine Unter scheidung zu, ob eine „Nicht-Gefährlichkeit“ auf Datenlücken beruht oder auf Testergebnissen, das heißt Stoffe können nicht eingestuft sein, aber dennoch eine gefährliche Eigen schaft besitzen.2Es kann auch sein, dass dies zu einem spä teren Zeitpunkt durch Untersuchungen bekannt wird und ein bisher problemlos beschafftes Produkt dann nicht mehr die Anforderungen erfüllt.