Nachhaltigkeitsleitfaden HH
6 NEGATIVLISTE – PDF-Seite 89
89 – Negativliste
Ausgewählte Substanzen und bestimmte Inhaltsstoffe in Produkten
• Kühl- und Gefriergeräte (unter anderem Kühlschränke, Speiseeistruhen und Verkaufsautomaten wie Flaschenkühler) und sons tige stationäre und mobile Kälte- und Klimaanlagen mit halogenierten Kältemitteln (sofern Alternativen marktverfügbar)96.
• Spraydosen (wie Kälte-, Reinigungs- oder Insektenspray) mit halogenierten Treibmitteln (wie R1234ze(E))97.
• Baustoffe, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) und teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe ent halten oder unter Verwendung dieser Stoffe hergestellt wurden)98.
• Farben auf Schwermetallbasis (Blei, Cadmium, Chrom VI und deren Verbindungen).
• PVC-haltige Produkte, falls geeignete Alternativprodukte zur Verfügung stehen99.
• Mikroplastik100 in Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Kosmetika.
• Chlorabspaltende Reiniger (Hypochlorit und Dichlorisocyanurat) sowie Spülkastenzusätze und Lufterfrischer.
• Herbizide für den Einsatz in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen101.
Geräte für den Einsatz im Innen- und Außenbereich
• Geräte zur Beheizung (ausgenommen notwendige Beheizung für Winterbaumaßnahmen) und zur Kühlung des Luftraums außerhalb von umschlossenen Räumen (zum Beispiel „Gas-Heizpilze“ sowie vergleichbare Elektrostrahler, Klimageräte)102.
• Nicht reparierbare Elektronik- und Haushaltsgeräte bzw. Geräte, für die anbieterseitig die Versorgung mit Ersatzteilen nicht gewährleistet werden kann103.
196 Vgl.2Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima): https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/A/allgemeine-verwaltungsvorschrift-zur-beschaffung-klimafreundlicher-leistungen-avv-klima.pdf?__blob=publicationFile&v=3.397 Vgl.4AVV Klima (siehe oben).598 ebd.699 Laut Senatsbeschluss vom 20.04.1999 (Drucksache 16/2389).7100 Mikroplastik im Sinne des Artikel 2 Nr.1 (6) des Beschlusses (EU) 2017/1218 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel sind Partikel mit einer Größe von weniger als 5 mm eines unlöslichen, makromolekularen Kunststoffs, der durch eines der folgenden Verfahren gewonnen wird: a) ein Polymerisationsverfahren, wie z. B. Polyaddition oder Polykondensation oder ein ähnliches Verfahren, bei dem Monomere oder andere Ausgangsstoffe verwendet werden; b) chemische Modifikation natürlicher oder synthetischer Makromoleküle; c) mikrobielle Fermentation.8101 Hamburg verzichtet im Rahmen eines Senatsbeschlusses (vgl. Bürgerschafts-Drucksache 11/3204) bereits seit 1984 auf diese Produkte.9102 Seit Mai 2021 sind Heizpilze in Hamburg aus Umweltschutzgründen auf öffentlichem Grund grundsätzlich verboten.10103 Für nähere Ausführungen vgl. die Warengruppe Haushaltsgeräte.