Nachhaltigkeitsleitfaden HH
5.2 Einhaltung fairer Lebens- und Handelsbedingungen – PDF-Seite 73
73 – Anforderungen an die soziale Nachhaltigkeit
• Die wirtschaftliche und politische Position und die Rechte von Arbeiter:innen und Kleinbäuer:innen sowie ihrer Orga nisationen im Globalen Süden stärken.
Generell bestehen dabei zwei unterschiedliche Vorgehensweisen:
11. Der/die Auftraggeber:in gibt in den Vergabeunterlagen als (verbindliche) Auftragsausführungsbedingung (im Sinne von § 128 Abs. 2 GWB, § 45 Abs. 2 UVgO) vor, dass Auftragnehmende in ihrem Unternehmenshandeln soziale Kriterien einhalten (beispielsweise Fair-Handels unternehmen wie GEPA oder El Puente) oder ein hohes Maß an Transparenz in ihrer Wertschöpfungskette auf weisen (zum Beispiel Nager IT) müssen.2Eine entspre chende Anforderung an den Bieter kann im Rahmen der öffentlichen Vergabe allerdings lediglich dann formuliert werden, wenn die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrages eine derartige Anforderung rechtfertigt.3Mit anderen Worten: Die Auftragsausführungsbedingung muss in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand ste hen und verhältnismäßig sein (dies folgt bereits aus dem generellen Verhältnismäßigkeitsgebot in § 97 Abs. 1 S. 2 GWB, § 2 Abs. 1 S. 2 UVgO).
• Zur Qualifizierung von Produzent:innen und Handelspart ner:innen im Globalen Süden beitragen.
• Bei der Produktion die Einhaltung der zehn ILO-Kernar beitsnormen gewährleisten.
• Die Rechte von Kindern sichern und die Gleichberechtigung von Frauen fördern.
• Den Umweltschutz fördern, zum Beispiel in Form der Um stellung auf biologische Landwirtschaft.
• Durch Überprüfungsmechanismen sicherstellen, dass diese Kriterien eingehalten werden.
1Als Fair Trade Stadt fördert Hamburg den fairen Handel unter anderem mit einer nachhaltigen und fairen Beschaffung.2Insbeson dere bei den in der Hamburgischen Vergaberichtlinie (HmbVgRL)78 genannten sensiblen Produktgruppen, aber auch bei weiteren Produkten aus dem globalen Süden sollen daher nach Möglichkeit und Verfügbarkeit faire Produkte beschafft werden.
Bei einer solchen Anforderung an das nachhaltige Handeln der bietenden Unternehmen kann auf einige etablierte Siegel und Zertifizierungen zurückgegriffen werden, die bestäti gen, dass die jeweiligen Organisationen bzw. Unternehmen
78 Die Hamburgische Vergaberichtlinie (HmbVgRL) benennt in ihrer Anlage II „Verbindliche Vergabevordrucke“ konkret die entsprechenden Warengruppen, vgl. dazu https://www.hamburg.de/resource/ blob/1005284/20a4124549f6c744e7ee1b666c0e256d/hmbvgrl-stand-01-2025-lesefassung-inkl-aller-anlagen-data.pdf, S. 65. Dies sind 1) „Bekleidung“, 2) „Stoffe und Textilwaren“, 3) „Naturkaut schuk-Produkte“, 4) „Lederwaren, Gerbprodukte“, 5) „Spielzeuge“, 6) „Sportartikel“, 7) „Natursteine“ sowie 8) „Produkte mit Materialanteilen aus 1-4)“.