Nachhaltigkeitsleitfaden HH
4.2 Anforderungen an Inhaltsstoffe und Materialien – PDF-Seite 52
52 – Anforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit
CLP und REACH
als solche, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis beschränkt oder aber ihre Verwendung unter einen entsprechenden Erlaub nisvorbehalt gestellt werden.
1CLP ist die Abkürzung für Classification, Labelling and Packa ging, also für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.2Sie steht für eine EU-Verordnung, die seit 2009 in Kraft ist.
1Die zweite Säule des EU-Chemikalienrechts bildet eine zweite Ver ordnung, die sogenannte „CLP-Verordnung“ (EU) Nr. 1272/200849.2Hier werden den chemischen Stoffen und den daraus hergestellten Gemischen (zum Beispiel Farben, Schmierstoffe etc.) auf Basis der unter REACH erhobenen Daten sogenannte Gefahrenkategorien zugeordnet (man spricht hier auch von der sogenannten „Ein stufung“ oder engl.3„Classification“).4Diese Kategorien umfassen:
REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals und ist eine Chemikalienverordnung der Europäischen Union, die seit Juni 2007 in Kraft ist.
1Im Rahmen der konkreten Beschaffungsvorgaben für die Pro dukt- und Warengruppen des Anhang I wird deshalb auch von BUKEA und Finanzbehörde periodisch geprüft, ob und welche Vorgaben an den Ausschluss von Stoffen mit gefährlichen Eigen schaften formuliert werden sollten und können.2Entsprechende Anforderungen sind dort entweder explizit aufgeführt oder aber indirekt durch die Vorgabe entsprechender Umwelt- oder Nach haltigkeitskennzeichnungen umgesetzt.
• physikalische Gefahren wie Explosivität oder Brennbarkeit,
• Wirkungen auf die menschliche Gesundheit wie zum Bei spiel das krebserregende Potenzial, mögliche Hauteffekte wie Allergien oder die Schädigung von Organen und – seit Kurzem – auch die Wirkung auf das Hormonsystem50,
• das Umweltverhalten von Chemikalien, also das Abbau verhalten in verschiedenen Umweltmedien, aber auch die Wirkung gegenüber Organismen sowie das Akkumulations potenzial in Nahrungsketten und -netzen.
149 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.2Bei der CLP-Verordnung handelt es sich in weiten Teilen um eine Implementierung des auf der UN-Ebene erarbeiteten Globally Harmonised System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen.3Damit schafft dieses System ein vergleichbares Einstufungssystem auch im außereuropäischen Raum (siehe auch https://unece.org/about-ghs).450 Letzteres ist eine europäische Neuerung und findet sich noch nicht im GHS, soll aber auch dort etabliert werden.