Nachhaltigkeitsleitfaden HH
2.2 Gesetzliche Vorgaben und Kennzeichnung sowie Gütezeichen – PDF-Seite 115
Elektro- und Elektronikgeräte
23 – Anhang I
In den produktgruppenspezifischen Verordnungen werden auch die jeweils spezifischen Berechnungsgrundlagen für die Umset zung der bekannten Energieverbrauchskennzeichnung26 definiert.
für den Ausweis auf dem Energy-Label sehr gut im Rahmen der Lebenszykluskostenberechnungen verwendet werden31.
2.2.2 Gütezeichen und Siegel
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass seit März 2021 hier schritt weise eine sogenannte Re-Skalierung dieser Kennzeichnungen erfolgt, in deren Rahmen nach und nach für alle Produktgruppen die „+“-Klassen abgeschafft und alle am Markt befindlichen Pro dukte damit wieder auf einer Skala von A bis G ausgezeichnet werden.27
1Ungeachtet der vergleichsweise weitreichenden gesetzlichen Mindestanforderungen finden sich in dieser Warengruppe einige aussagekräftige und vertrauenswürdige Gütezeichen und Siegel, auf die im Rahmen der öffentlichen Vergabe zurückgegriffen werden kann.2Diese werden nachfolgend kurz beschrieben.
Im Folgenden werden Gütezeichen aufgeführt, die zum einen die formellen Anforderungen des § 34 Abs. 2 Nr. 2-5 VgV erfüllen32 und die zum anderen die obenstehenden ökologischen und/oder sozialen Aspekte einer nachhaltigen Beschaffung adressieren.
1Die sogenannte EPREL-Datenbank (European Registry for Energy Labelling)28 weist die Energieeffizienzklasse aller Produkte in den Produktgruppen auf dem EU-Markt aus, die unter die Energie verbrauchskennzeichnung fallen29.2Diese Datenbank kann deshalb dafür genutzt werden, um für eine bestimmte Produktgruppe zu überprüfen, welches jeweils die höchsten Energieeffizienzklassen sind, für die tatsächlich Geräte auf dem EU-Markt verfügbar sind30.
1Die in den produktgruppespezifischen Durchführungsverord nungen festgelegten Berechnungsgrundlagen sind die Basis für die Ermittlung des jährlichen Stromverbrauchs.2Diese können
126 Basierend auf der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/1369).227 Weitergehende Informationen zum Thema unter: https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/energiesparen/energieverbrauchskennzeichnung.328 Vgl. https://eprel.ec.europa.eu/screen/home.429 In dieser Warengruppe unterliegen neben Mikrowellen und Wasserkochern auch die Staubsauger nicht der Energieverbrauchskennzeichnungspflicht.530 Dies sind bei einigen Produktgruppen derzeit durchaus vermeintlich weniger ambitionierte Effizienzklassen wie bspw.6„E“ oder „F“.731 Bei den hier in Frage stehenden energieverbrauchsrelevanten Geräten sind im Rahmen der Angebotsbewertung derartige Lebenszyklusberechnungen heranzuziehen.8Vgl.9Abschnitt 3.3.1 im Nachhaltig keitsleitfaden.10Dort werden auch entsprechende Hilfsmittel für die Lebenszykluskostenberechnung benannt.1132 Die Auswahl der Kennzeichnungen und ihre Einstufung als Gütezeichen und sonstige Siegel folgen dabei dem Kompass Nachhaltigkeit.12Vgl. dazu auch https://www.kompass-nachhaltigkeit.de/fileadmin/ user_upload/Doks_fuer_Guetezeichen-Finder/2022_Konformitaetspruefung_Guetezeichen_mit_%C2%A734_Abs.2_VgV_Erklaerung_Webseite.pdf.