Nachhaltigkeitsleitfaden HH
3.4 Nutzung von Gütezeichen im Vergabeverfahren – PDF-Seite 31
31 – Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten im Vergabeverfahren
3.4.3 Gütezeichen als Gegenstand der Beschaffungsvorgaben
• Die Anforderungen wurden von einem Dritten festgelegt, auf den das Unternehmen, das das Gütezeichen erwirbt, keinen maßgeblichen Einfluss ausüben konnte.
1Je nachdem, auf welcher Ebene das Umweltzeichen/Gütezeichen berücksichtigt werden soll, gelten besondere vergaberechtliche Vorgaben.2Erläuterungen dazu finden sich in der HmbVgRL – im Hinblick auf die Festlegung von Gütezeichen in der Leistungs beschreibung unter Ziffer II.7.2.1 und hinsichtlich der Einbindung von Gütezeichen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbeurteilung (Zuschlagskriterien) unter Ziffer II.11.2.1.
In § 34 Abs. 3-5 VgV (bzw. § 24 Abs. 3-5 der UVgO) werden weitere Anforderungen an die Nutzung von Gütezeichen im Vergabeverfahren formuliert:
• Für den Fall, dass die Leistung nicht allen Anforderungen des Gütezeichens entsprechen muss, hat der öffentliche Auftraggeber die betreffenden Anforderungen anzugeben.
§ 34 Abs. 2 VgV (bzw. bei nationalen Vergaben unterhalb des EU-Schwellenwertes § 24 Abs. 2 UVgO) stellt Anforderungen an die zu verwendenden Gütezeichen19:
• Der öffentliche Auftraggeber muss andere Gütezeichen akzeptieren, die gleichwertige Anforderungen an die Leis tung stellen.
• Das Gütezeichen muss für die Bestimmung der Merkmale der Leistung geeignet sein und mit dem Auftragsgegen stand in Verbindung stehen.
• Hatte ein Unternehmen aus Gründen, die ihm nicht zuge rechnet werden können, nachweislich keine Möglichkeit, das vom öffentlichen Auftraggeber angegebene oder ein gleichwertiges Gütezeichen innerhalb einer einschlägigen Frist zu erlangen, so muss der öffentliche Auftraggeber andere geeignete Belege akzeptieren, sofern das Unterneh men nachweist, dass die von ihm zu erbringende Leistung die Anforderungen des geforderten Gütezeichens oder die spezifischen Anforderungen erfüllt.
• Die Anforderungen des Gütezeichens müssen auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen.
• Das Gütezeichen muss im Rahmen eines offenen und trans parenten Verfahrens entwickelt worden sein, an dem alle interessierten Kreise teilnehmen können.
• Alle betroffenen Unternehmen müssen Zugang zum Güte zeichen haben.
19 Diese Anforderungen finden sich inhaltsgleich im Artikel 43 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG.