Nachhaltigkeitsleitfaden HH
5.3 Textilien – PDF-Seite 184
Textilien und Schuhe
92 – Anhang I
Nachweis: Die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen zur Herkunft aus kontrolliert biologischem Anbau kann durch Vorlage einer gültigen Zertifizierung der jeweiligen Produkte mit einem der folgenden Gütezeichen erfolgen113:
Anforderungen an die Einhaltung sozialer Mindeststandards beim Baumwollanbau
Beim Einsatz von Textilien, die einen Baumwollanteil („Baumwoll- Produkte“) von 60 Prozent oder mehr haben, kann die nachweis liche Einhaltung der nachstehenden sozialen Anforderungen an die Produktionsstufe der Gewinnung der Rohfasern mit 10 bis 20 Prozent in die Angebotswertung eingehen.
• Blauer Engel für Textilien (DE-UZ 154, Ausgabe 2023) oder
• Global Organic Textile Standard (GOTS)
Eine Zertifizierung mit „Naturtextil IVN zertifiziert BEST“ ist als gleichwertig anzusehen.
• Anbau von Baumwolle unter Einhaltung der ILO-Kernar beitsnormen (Übereinkommen 29, 87, 98, 100, 105, 111, 138, 182) und mit Gewährleistung von Arbeitsschutz in der Land- und Forstwirtschaft ILO Übereinkommen 184
Der Nachweis des Gewichtsanteils der Baumwollfasern aus rezyklierter Baumwolle erfordert:
• Herstellererklärung, dass der Stoff zu dem benannten Anteil aus rezyklierter Baumwolle produziert wurde sowie
• Zugang zu sauberem Trinkwasser bei der Gewinnung der Baumwolle
• eine namentliche Nennung des Lieferanten der rezyklierten Baumwollfasern bzw. des Garns aus rezyklierten Baumwoll fasern.
• Zugang zu sauberen Sanitäreinrichtungen bei der Gewinnung der Baumwolle
Nachweis: Die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen wird erfüllt, wenn die Vorlage einer gültigen Zertifizierung der jewei ligen Produkte mit einem der folgenden Gütezeichen erfolgt114:
Die folgenden Zuschlagskriterien sollten bei entsprechender Marktverfügbarkeit angewendet werden, sind aber nicht ver pflichtend anzuwenden.
• Better Cotton Initiative (BCI)
• Fairtrade Cotton (Fairtrade Baumwolle)
1113 Gemäß den Regelungen des § 34 Abs. 4 VgV sind andere Gütezeichen, die gleichwertige Leistungsanforderungen stellen, anzuerkennen oder unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 VgV auch ande re geeignete Belege anzuerkennen, vgl. hierzu auch Abschnitt 3.4 des Nachhaltigkeitsleitfadens.2114 Gemäß den Regelungen des § 34 Abs. 4 VgV sind andere Gütezeichen, die gleichwertige Leistungsanforderungen stellen, anzuerkennen oder unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 VgV auch ande re geeignete Belege anzuerkennen, vgl. hierzu auch Abschnitt 3.4 des Nachhaltigkeitsleitfadens.