Nachhaltigkeitsleitfaden HH
13.3 Medizinische Geräte – PDF-Seite 264
Medizinische Geräte und Verbrauchsmaterialien
172 – Anhang I
• HF-, RF-Chirurgiegeräte, Diathermiegeräte, bipolar, mono polar
orientierte öffentliche Beschaffung von elektrischen und elektronischen Geräten (EE-Geräten) für das Gesundheits wesen“ entnommen werden.
• Säuglingsinkubatoren, permanent
1• Ebenfalls im Rahmen der Bedarfsanalyse ist zu ermitteln, ob am zukünftigen Aufstellort der Geräte bereits eine Mög lichkeit zur getrennten Erfassung des Stromverbrauches (und gegebenenfalls des Wasserverbrauches) besteht.2Ist dies nicht der Fall, so sollten wahlweise Geräte mit ent sprechenden Verbrauchszählern oder aber zusätzlich ent sprechende Zwischenzähler beschafft und installiert werden (zur gleichwertigen Behandlung beider Optionen sind die entsprechenden Zusatzkosten im Rahmen der Lebenszy klusanalyse – siehe Zuschlagskriterien mit einzubeziehen).
• Infusionspumpen und Spritzenpumpen
• Intensivpflegeausrüstung – aktive Atemgasbefeuchter
• Chirurgie-Laser
• Magnetresonanztomographen (MRT)
• medizinische Tiefkühlgeräte
• medizinische Leuchten – OP-Leuchten
• medizinische Sterilisatoren
• Patientenwärmesysteme (Decken, Matten und Matratzen)
• Ultraschall, außer therapeutisch
• Reinigungs-Desinfektionsgeräte
13.3.2 Vorgaben für die Leistungsbeschreibung
• Röntgengeräte (einschließlich Mammographie, ausgenommen Osteoporose)
Im Rahmen der Leistungsbeschreibung sind die folgenden Pro duktvorgaben aufzunehmen:
• Festlegung des höchsten am Markt verfügbaren Leistungs niveaus.
13.3.1 Informationen und Vorgaben für die Bedarfsanalyse
1• Im Rahmen der Bedarfsanalyse sind von den Bedarfsträgern die Angaben zum voraussichtlichen Nutzungsmuster des Geräts zu machen („kundenspezifisches Nutzungsszenario pro Tag“).2Die dabei für die jeweilige Art des Medizinge rätes benötigten Angaben (in Hinblick auf den Verbrauch von Energie, Wasser, Gasen und gegebenenfalls weiteren Betriebsstoffen) können den EU-Kriterien für die „Umwelt
1[Hinweis: Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes ener gieverbrauchsrelevantes Produkt im Sinne des- § 67 VgV, sodass in der Leistungsbeschreibung ein Leistungsniveau der technisch vergleichbaren Geräte angegeben werden muss.2Siehe hierzu auch Ziffer II.7.2 und II.11.2 der HmbVgRL.]