Nachhaltigkeitsleitfaden HH
5.3 Textilien – PDF-Seite 183
Textilien und Schuhe
91 – Anhang I
5.3.3 Vorgaben für die Zuschlagskriterien
Nachweis: Die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen kann durch Vorlage einer gültigen Zertifizierung der jewei ligen Produkte mit einem der folgenden Gütezeichen und Siegel erfolgen110:
Die folgenden Vorgaben für Zuschlagskriterien sind verbindlich bei Aufträgen mit Auftragswerten über 100.000 EUR und Rahmen verträgen unabhängig vom Auftragswert in die Vergabeunterla gen zu übernehmen und mit mindestens 10 bis 20 Prozent oder höher bei der Wertung zu gewichten.
• Grüner Knopf
• Blauer Engel für Textilien (DE-UZ 154, Ausgabe 2023)
• Global Organic Textile Standard (GOTS)
Anforderungen an einen kontrolliert biologischen Anbau von Baumwolle
• OEKO-TEX® MADE IN GREEN
• Naturtextil IVN zertifiziert BEST“
Beim Einsatz von Textilien, die einen Baumwollanteil („Baumwoll- Produkte“) von 60 Prozent oder mehr haben, geht die Umsetzung der nachstehenden Vorgaben mit 10 bis 20 Prozent in die An gebotswertung ein:
• GOTS
• Fairtrade Textilstandard, Global Recycled Standard mit Standard 100 by Öko-Tex
• Cradle to Cradle (silver, gold, platin)
• Die Baumwolle muss aus kontrolliert biologischem Anbau oder aus Fasern aus der Umstellungsphase111 stammen — entsprechend der EG-Verordnung 834/2007112 oder des amerikanischen National Organic Programmes (NOP) oder gleichwertiger Rechtsvorschriften von Handelspartnern der EU.
• SA8000
Alternativ ist eine Erklärung des Herstellers in Kombination mit entsprechenden Auditberichten unabhängiger Dritter als Nachweis möglich.
• Alternativ kann nachgewiesen werden, dass es sich bei 50 Gewichtsprozent der Baumwollfasern, die Gegenstand des jeweiligen Beschaffungsauftrages sind, um rezyklierte Baum wollfasern handelt.
1110 Gemäß den Regelungen des § 34 Abs. 4 VgV sind andere Gütezeichen, die gleichwertige Leistungsanforderungen stellen, anzuerkennen oder unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 VgV auch ande re geeignete Belege anzuerkennen; vgl. hierzu auch Abschnitt 3.4 des Nachhaltigkeitsleitfadens.2111 „Umstellung“ ist dabei: Übergang der Betriebsführung von nichtökologischem/nichtbiologischem auf ökologischen/biologischen Landbau.3112 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.