Nachhaltigkeitsleitfaden HH
1.7 Klebstoffe für den Bürogebrauch – PDF-Seite 106
Büroverbrauchsmaterialien
14 – Anhang I
1.7.2 Vorgaben für die Leistungsbeschreibung
vorstehenden Anforderungen deren Einhaltung erklärt und diese durch entsprechende technische Produktinformatio nen belegt.
Im Rahmen der Leistungsbeschreibung sind die folgenden Produktvorgaben aufzunehmen:
1• Die verwendeten Klebstoffe dürfen keine gefährlichen Eigen schaften besitzen.2Das bedeutet, ihnen darf keine Gefahren kategorie des Anhang I der CLP-Verordnung18 zugeordnet sein und sie dürfen mit keinen der dort genannten Gefahren kategorien entsprechenden Gefahrenhinweisen (H-Sätze) versehen sein.
1.7.3 Vorgaben für die Zuschlagskriterien
Keine spezifischen Vorgaben.
1.7.4 Spezifische Vorgaben für die Ausführungsbedingungen
Keine spezifischen Vorgaben.
1• Der Klebstoff muss mit Wasser auswaschbar sein.2Eignungs angabe auf dem Produkt/der Verpackung: 40 °C und kälter.
1.7.5 Spezifische Vorgaben für die Eignungskriterien
Keine spezifischen Vorgaben.
1• Klebstoffe müssen in Kunststoffgebinden verpackt werden.2Die eingesetzten Kunststoffe für Klebestifte müssen zu mindestens 65 Prozent aus Recycling-Kunststoff oder bio basiertem Kunststoff mit einem Anteil von mindestens 50 Prozent an nachwachsenden Rohstoffen bestehen.
1.7.6 Quellen und Dokumente
Anforderungen an Klebstoffe des Österreichischen Umweltzei chens, Richtlinie UZ 57 Büro- und Schulartikel, Ausgabe 2022
• Das Gewichtsverhältnis von Nettoinhalt an Klebstoff und der Produktverpackung (Tube, Flasche, Stift oder Ähnliches) muss mindestens 1:1 sein.
• Der Hersteller muss für Flüssigkleber auch Nachfüllpackun gen anbieten.
Nachweis: Zum Nachweis legt der Anbieter eine Hersteller erklärung vor, in der dieser für jeden einzelnen Punkt der
18 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.